Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sowie Einrichtungen dazu verpflichtet, alle notwendigen Informationen elektronisch unter Nutzung eines sicheren Übermittlungsverfahrens unmittelbar an die gesetzliche Krankenkasse zu übermitteln.

Der behandelnde Arzt ist zudem nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB IV weiterhin verpflichtet, dem Arbeitnehmer, d. h. dem Versicherten, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB V auszustellen.

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