Die Agentur für Arbeit kann Träger mit der Durchführung von Aktivierungsmaßnahmen beauftragen. Alternativ kann sie dem Antragsteller einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausstellen. Damit kann dieser einen Träger, einen privaten Arbeitsvermittler oder auch einen Betrieb auswählen, der eine passende Maßnahme anbietet. Mit dem Gutschein erteilt die Agentur für Arbeit eine verbindliche Förderzusage. Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme. Sie kann aufwands- oder erfolgsbezogen sein; eine Pauschalierung ist zulässig.
Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, die nach einer Arbeitslosigkeit von 6 Wochen innerhalb einer Frist von 3 Monaten noch nicht vermittelt sind, haben einen Rechtsanspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Einschaltung einer privaten Arbeitsvermittlung; die Zeit der Arbeitslosigkeit von 6 Wochen muss nicht zusammenhängend vorgelegen haben, sondern kann sich aus verschiedenen Zeiträumen zusammensetzen.
Mit der Ausstellung verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, das Erfolgshonorar eines privaten Vermittlers zu übernehmen. Die Vermittlung muss dabei durch die Tätigkeit des Dritten zustande gekommen sein. Dies ist dann der Fall, wenn durch diese Tätigkeit der Abschluss eines Arbeitsvertrages aktiv herbeigeführt wurde. Ein vorangegangener Kontakt des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber ist unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Bewerbung zunächst definitiv abgelehnt oder nicht angenommen hat.
7.1 Höhe der Leistung
Der Wert des Gutscheins beträgt bei erfolgreicher Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung grundsätzlich 2.500 EUR. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 3.000 EUR ausgestellt werden. Die Vergütung wird als Teilbetrag in Höhe von 1.250 EUR nach einer 6-wöchigen Beschäftigung gezahlt; der Restbetrag ist nach einer 6-monatigen Beschäftigungsdauer fällig. Der Vermittlungsgutschein wird auch für die Vermittlung einer versicherungspflichtigen (mindestens 15 Wochenstunden umfassenden) Beschäftigung in EU-Staaten bzw. EU-assoziierten Staaten gezahlt (jedoch nicht bei Vermittlung in die Schweiz).
7.2 Ausschluss der Förderung
Die Förderung setzt voraus, dass in dem Arbeitsverhältnis alle gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Mindestlohngesetz) beachtet werden. Zur Vermeidung von Missbrauch und Mitnahme ist eine erfolgsbezogene Vergütung für Vermittlungen ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist oder bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 4 Jahre vor der Beschäftigungsaufnahme mehr als 3 Monate beschäftigt war. Letzteres gilt wiederum nicht, wenn es sich um eine Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelte.