Zusammenfassung
Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit einer steuerlichen Einkunftsart im Zusammenhang steht. Eine gesetzliche Definition des häuslichen Arbeitszimmers existiert nicht. Aus der Finanzrechtsprechung heraus hat sich jedoch folgende Definition entwickelt:
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener Raum, der nach seiner Funktion, Ausstattung und Lage in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungsorganisatorischer Arbeiten dient und nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Räume mit atypischer Ausstattung und Funktion gelten nicht als Arbeitszimmer. Dies ist unabhängig davon, ob sie der Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden sind, wie z. B. eine Werkstatt, Praxis, Kanzlei oder ein Behandlungsraum.
Ein Arbeitszimmer ist nicht "häuslich", wenn es in einem fremden Gebäude angemietet wird oder darin Publikumsverkehr stattfindet oder familienfremde Mitarbeiter dort beschäftigt werden.
Entgelt |
LSt |
SV |
Ersatz der Kosten durch Arbeitgeber |
pflichtig |
pflichtig |
Leihweise Überlassung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen |
frei |
frei |
Lohnsteuer
1 Abzug bei einem häuslichen Arbeitszimmer
1.1 Grundsatz
Aufwendungen für die Wohnung der Steuerpflichtigen sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, weil sie die Lebensführung der Steuerpflichtigen auch dann betreffen, wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit der Steuerpflichtigen fördern. Von diesem grundsätzlich bestehenden Abzugsverbot besteht eine Ausnahme für die Fälle, in denen Steuerpflichtige ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer nutzen, welches den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Eine zweite Ausnahme besteht für diejenigen, die ihre berufliche Tätigkeit überwiegend von zuhause aus ausüben.
1.2 Voraussetzungen und Ausmaß der Abziehbarkeit
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, welches den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können der Höhe nach uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden – und zwar auch dann, wenn für die berufliche Tätigkeit dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Alternativ können die Aufwendungen pauschal i. H. v. 1.260 EUR pro Jahr abgezogen werden (sog. Jahrespauschale).
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer i. H. d. sog. Tagespauschale geltend gemacht werden, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an dem jeweiligen Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.
Liegen weder die Voraussetzungen für den Ansatz der Jahrespauschale noch für einen Abzug der Tagespauschale vor, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – mit Ausnahme der Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die zu den Arbeitsmitteln gehören – steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers bzw. der Tagespauschale ist in der folgenden Übersicht dargestellt:
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1.3 Anforderungen an die Räumlichkeiten
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist jedoch, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
Keine Abzugsbeschränkung für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
Nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fallen Räume, bei denen es sich um Lagerräume, Ausstellungsräume oder Betriebsräume handelt, die außerhalb der Privatwohnung liegen. Das gilt selbst dann, wenn diese Räume an die Wohnung angrenzen. Die Aufwendungen hierfür können bei beruflicher Veranlassung uneingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Beruflich genutzte Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe
Werden hingegen von einem Arbeitnehmer in einem Mehrfamilienhaus neben seiner Privatwohnung weitere Räumlichkeiten für berufliche Zwec...