Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 164,28 (i.W.: Einhundertvierundsechzig 28/100 Deutsche Mark) netto nebst 4 % Zinsen aus DM 56,43 (i.W. Sechsundfünfzig 43/100 Deutsche Mark) seit 1. Mai 1999, DM 47,25 (i.W. Siebenundvierzig 25/100 Deutsche Mark) seit 1. Juni 1999, DM 24,50 (i.W. Vierundzwanzig 50/100 Deutsche Mark) seit 1. Juli 1999 und DM 36,10 (i.W. Sechsunddreißig 10/100 Deutsche Mark) seit 1. August 1999 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf – DM 164,28 – festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachging und der Beklagte deshalb den hälftigen Rentenversicherungsbetrag vom Lohn der Klägerin abziehen und abführen durfte.

Der Beklagte ist … Franchisenehmer und betreibt u. a. in … bei ein Schnellrestaurant.

Die am 7. August 1971 geborene Klägerin ist Studentin. Sie war seit 9. April 1997 als sog. Rotationskraft tätig, zuletzt auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17. April 1998. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages und des dazu gehörenden Personalbogens der Klägerin (Bl. 25 ff. d. A., Anl. zum Schriftsatz des Beklagten v. 9. September 1999) wird Bezug genommen. Das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis wurde nach Fristablauf einvernehmlich fortgesetzt. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis zum 14. November 1999 beendet.

Bis einschließlich Juli 1999 setzte der Beklagte die Klägerin bis auf wenige Ausnahmen nur samstags ein. Für die Semesterferien des Sommers 1997 hatten die Parteien eine Zusatzvereinbarung getroffen. Zur Darstellung des Inhalts dieser Zusatzvereinbarung wird auf Bl. 30 d. A. (Anl. zum Schriftsatz des Beklagten v. 6. September 1999) verwiesen.

Im Juli 1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie könne nicht mehr lediglich an Samstagen arbeiten. Er wies der Klägerin zunächst keine Arbeitszeiten mehr zu. Nachdem die Klägerin im Laufe des Sommers 1999 den Beklagten neue Verfügungszeiten, an denen ein Arbeitseinsatz möglich sei, mitgeteilt hatte, plante der Beklagte die Klägerin ab Oktober 1999 mit maximal 19 Wochenstunden für Dienstage, Donnerstage und Samstage ein.

In der Zeit von April bis Juli 1999 behandelte der Beklagte die Tätigkeit der Klägerin als rentenversicherungspflichtig. Er überwies einen Rentenversicherungsbetrag von 19,5 % an den Rentenversicherungsträger. Den hälftigen Beitrag, also 9,75 %, zog er vom Monatslohn der Klägerin ab. Im einzelnen handelte es sich um folgende Beträge:

April 1999

Verdienst: DM 578,75

Abzug: DM 56,43,

Mai 1999

Verdienst: DM 484,63

Abzug: DM 47,25,

Juni 1999

Verdienst: DM 251,26

Abzug: DM 24,50,

Juli 1999

Verdienst: DM 370,21

Abzug: DM 36,10.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe zumindest in der Zeit von April bis Juli 1999 eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausgeübt. Eine solche Tätigkeit ist rentenversicherungsfrei, so dass der Beklagte nicht befugt gewesen sei, ihr den hälftigen Rentenversicherungsbeitrag vom Lohn abzuziehen. Der Beklagte habe vielmehr den pauschalierten Rentenversicherungsbeitrag von 12 % des Arbeitsentgeltes alleine entrichten müssen.

Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass der Beklagte ihr für die Zeit von April bis Juli 1999 noch restliche Vergütung in Höhe von 164,28 DM netto schuldet.

Die Klägerin beantragt.

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 164,28 netto nebst 4 % Zinsen aus

DM 56,43 (i.W.: Sechsundfünfzig 43/100 Deutsche Mark) seit 1. Mai 1999,

DM 47,25 (i.W.: Siebenundvierzig 25/100 Deutsche Mark) seit 1. Juni 1999,

DM 24,50 (i.W.: Vierundzwanzig 50/100 Deutsche Mark) seit 1. Juli 1999 und

DM 36,10 (i.W.: Sechsunddreißig 10/100 Deutsche Mark) seit 1. August 1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Meinung, die Klägerin habe eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt. Maßgeblich sei, dass sie kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung mit bis zu 20 Wochenstunden eingesetzt werden konnte, wie ab Oktober 1999 auch geplant. Die zuständige Krankenkasse der Klägerin, die Barmer Ersatzkasse, habe ihn in dieser Rechtsauffassung bestätigt. Der Beklagte verweist dazu auf den mit der Barmer Ersatzkasse geführten Schriftverkehr, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 50 f. d. A., Anl. 5 u. 6 zum Schriftsatz des Beklagten v. 22. Dezember 1999).

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze und Terminsprotokolle vom 7. September 1999 und 13. Januar 2000 Bezug genommen.

Soweit die Klägerin in dem Verfahren ursprünglich noch Ansprüche auf Annahmeverzug geltend gemacht hat, haben die Parteien auf Anregung des Gerichts eine Vereinbarung getroffen, nach der die Klärung dieses Anspruchs einem gesonderten Rechtsstreit vorbehalten werden soll. Der Beklagte hat durch seinen Prozessbevollmächtigten zeitlich befristet auf die Geltendmachung von Ausschlussfristen verzichtet (vgl. Protokoll v. 13. Januar 2000, Bl. 55 d. A.).

 

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