(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

 

1.

des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,

 

2.

des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,

 

3.

des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

 

4.

des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips[1] [Vom 01.11.2023 bis 01.05.2024: Chip; Bis 31.10.2023: elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium] oder

 

5.

der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.

 

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.

[1] Geändert durch Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 12.04.2024. Anzuwenden ab 02.05.2024.

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