(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen,
1. |
der bei der Ausländerbehörde
|
2. |
dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird oder |
3. |
für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft. |
(2) Die Daten sind unverzüglich in dem Dateisystem [1] [Bis 22.01.2019: der Datei ] zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.
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