(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer
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gestorben, |
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aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder |
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die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat. |
(2) 1Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem [1] [Bis 22.01.2019: der Datei ] zu vermerken. 2In dem Dateisystem [2] [Bis 22.01.2019: der Datei ] ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.
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