(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem [1] [Bis 22.01.2019: der Datei ] geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:
1. |
Familienname, |
2. |
Geburtsname, |
3. |
Vornamen, |
4. |
Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt, |
5. |
Geschlecht, |
6. |
Doktorgrad, |
7. |
Staatsangehörigkeiten, |
8. |
Aktenzeichen der Ausländerakte, |
9. |
Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in dem Dateisystem [2] [Bis 22.01.2019: der Datei ] geführt wird, |
10. |
das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und |
11. |
Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. |
(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.
(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.
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