Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen.

Regelmäßig wird seitens des Adressaten eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes angestrebt, die Aufhebung des nicht begünstigenden Verwaltungsaktes auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu erreichen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge