(1) Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind zugrunde zu legen:
1. |
die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr durch die Rentenversicherungsträger erstmals oder durch Rentenänderung neu zugegangenen arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten (AE), |
3. |
eine durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 10,4[2] [Bis 31.12.2009: 15,2] Monaten. |
(2) Der Ausgleichsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:
AB = AE x RA x 10,4[3] [Bis 31.12.2009: 15,2].
(3)[4] Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesamt für Soziale Sicherung[5] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.
Bis 30.09.2005:
(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesversicherungsamt bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.
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