(1) Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind zugrunde zu legen:

 

1.

die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr durch die Rentenversicherungsträger erstmals oder durch Rentenänderung neu zugegangenen arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten (AE),

 

2.

die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung[1] [Bis 31.12.2009: Kranken- und Pflegeversicherung] (RA),

 

3.

eine durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 10,4[2] [Bis 31.12.2009: 15,2] Monaten.

 

(2) Der Ausgleichsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:

AB = AE x RA x 10,4[3] [Bis 31.12.2009: 15,2].

 

(3)[4] Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesamt für Soziale Sicherung[5] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.

Bis 30.09.2005:

(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesversicherungsamt bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.

[1] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 17.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2010.
[2] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 17.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2010.
[3] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 17.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2010.
[4] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.10.2005.
[5] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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