§ 1 Berechnung des Ausgleichsbetrags

 

(1) Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind zugrunde zu legen:

 

1.

die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr durch die Rentenversicherungsträger erstmals oder durch Rentenänderung neu zugegangenen arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten (AE),

 

2.

die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung[1] [Bis 31.12.2009: Kranken- und Pflegeversicherung] (RA),

 

3.

eine durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 10,4[2] [Bis 31.12.2009: 15,2] Monaten.

 

(2) Der Ausgleichsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:

AB = AE x RA x 10,4[3] [Bis 31.12.2009: 15,2].

 

(3)[4] Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesamt für Soziale Sicherung[5] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.

Bis 30.09.2005:

(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesversicherungsamt bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.

[1] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 17.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2010.
[2] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 17.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2010.
[3] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 17.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2010.
[4] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.10.2005.
[5] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 2 Fälligkeit der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag

1Die Bundesagentur für Arbeit zahlt die Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag an die Träger der Rentenversicherung am Fälligkeitstag der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] teilt der Bundesagentur für Arbeit jährlich im Voraus die vier Auszahlungstermine nach Satz 1 mit.

[1] § 2 geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[2] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 3 Fälligkeit des Ausgleichsbetrags

1Der Ausgleichsbetrag ist fällig zum Fälligkeitstermin der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den Monat Dezember des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung durchgeführt wird. 2Ergibt die Berechnung des Ausgleichsbetrags einen Rückzahlungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit, wird dieser mit der Abschlagszahlung für das letzte Kalendervierteljahr verrechnet.

[1] § 3 geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.

§ 4 Verteilung des Ausgleichsbetrags und der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag

 

(1)[1] 1Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. 2Die Aufteilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt im Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen entsprechend § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 3Die buchhalterische Aufteilung nach Satz 2 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.

Bis 31.12.2005:

(1) 1Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bundesversicherungsamt vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. 2Die Aufteilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Rentenversicherung der Arbeiter und die Rentenversicherung der Angestellten erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Zahlungsvolumen für arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten des Jahres, das dem Jahr der Fälligkeit des Ausgleichsbetrags vorgeht, unter Berücksichtigung des Wanderversicherungsausgleichs nach § 223 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 3Für die Verteilung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

 

(2) Die Aufteilung der Abschlagszahlungen erfolgt entspre...

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