Die Pflicht der Träger der Sozialversicherung dient dazu, die Betroffenen auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. Dabei ist dem Gebot der Sachlichkeit Rechnung zu tragen. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind hieran gebunden und daher verpflichtet, sachangemessen und zutreffend zu informieren. Die betroffenen Versicherten gehen von der Rechts- und Sachkunde der jeweiligen öffentlichen Stellen aus und vertrauen den Ausführungen der Sozialleistungsträger. Daher sind die jeweiligen Träger verpflichtet, zutreffende Auskünfte zu geben und ausführlich zu beraten - ungeachtet eines ggf. anderen eigenen Standpunkts.
1.1 Aufklärung
Die Leistungsträger und ihre Verbände sowie die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen (z. B. die Kassenärztlichen Vereinigungen) sind verpflichtet, die Bevölkerung (in ihrer Gesamtheit) im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären. Aufklärungsbedarf besteht insbesondere bei gesetzlichen Neuregelungen z. B. durch Broschüren, über Presse, Funk, Fernsehen oder Internet rechtzeitig und umfassend zu informieren. Anders als die Auskunft und Beratung, ist die Aufklärung nicht auf den konkreten Einzelfall des Bürgers abgestellt. Vielmehr ist unter "Aufklärung" die allgemeine Information einer unbestimmten Vielzahl von Versicherten zu verstehen.
1.2 Beratung
Jeder Bürger hat grundsätzlich Anspruch auf richtige und umfassende (individuelle) Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Zuständig sind die jeweiligen Leistungsträger, denen gegenüber der Bürger Rechte geltend macht oder denen er gegenüber Pflichten zu erfüllen hat. So kann z. B. vom Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die Rentenhöhe oder die Anzahl der für einen Rentenanspruch noch fehlenden Beiträge verlangt werden. Bei der Beratung besteht kein Anspruch auf sämtliche Informationen, sondern nur auf solche, die im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten des Ratsuchenden von Interesse sein können.
1.3 Auskunft
Die Auskunftspflicht bezieht sich insbesondere darauf, den für die Sozialleistung zuständigen Träger zu benennen sowie Sach- und Rechtsfragen im Einzelfall erschöpfend zu beantworten. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Auskünfte zu erteilen. Dabei haben die Auskunftsstellen untereinander und mit den anderen Leistungsträgern zusammenzuarbeiten, um eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.