Zusammenfassung
Die Sozialleistungsträger haben gegenüber den Bürgern umfassende Aufklärungs-, Auskunfts- und Beratungspflichten. Da in einem differenzierten Sozialleistungssystem das geschriebene Recht nicht allein zur Überschaubarkeit und Verständlichkeit der Rechte und Pflichten der Bürger ausreicht, bedarf es weitergehender Informationen und Beratung. Auskunfts- und Beratungsstellen sind neben den Sozialleistungsträgern und ihren Verbänden auch weitere im Gesetz genannte Stellen, z. B. Versicherungsämter. Dort erhalten die Bürger und Versicherten unentgeltlich alle erforderlichen Informationen und Auskünfte.
Sozialversicherung: Die allgemeinen Vorschriften über die Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten der Sozialleistungsträger sind für die Aufklärung in § 13 SGB I, Beratung in § 14 SGB I und Auskunft in § 15 SGB I geregelt.
Diese Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten sowie -möglichkeiten der Sozialversicherungsträger sind regelmäßig erweitert worden (§ 57 SGB II, §§ 29 ff. SGB III, § 93 SGB IV, § 17 Abs. 1 SGB VII, § 7 SGB XI, § 22 Abs. 1 SGB IX, § 109a SGB VI, § 11 SGB XII).
1 Allgemeine Auskunfts- und Beratungspflichten
Die Pflicht der Träger der Sozialversicherung dient dazu, die Betroffenen auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. Dabei ist dem Gebot der Sachlichkeit Rechnung zu tragen. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind hieran gebunden und daher verpflichtet, sachangemessen und zutreffend zu informieren. Die betroffenen Versicherten gehen von der Rechts- und Sachkunde der jeweiligen öffentlichen Stellen aus und vertrauen den Ausführungen der Sozialleistungsträger. Daher sind die jeweiligen Träger verpflichtet, zutreffende Auskünfte zu geben und ausführlich zu beraten - ungeachtet eines ggf. anderen eigenen Standpunkts.
1.1 Aufklärung
Die Leistungsträger und ihre Verbände sowie die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen (z. B. die Kassenärztlichen Vereinigungen) sind verpflichtet, die Bevölkerung (in ihrer Gesamtheit) im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären. Aufklärungsbedarf besteht insbesondere bei gesetzlichen Neuregelungen z. B. durch Broschüren, über Presse, Funk, Fernsehen oder Internet rechtzeitig und umfassend zu informieren. Anders als die Auskunft und Beratung, ist die Aufklärung nicht auf den konkreten Einzelfall des Bürgers abgestellt. Vielmehr ist unter "Aufklärung" die allgemeine Information einer unbestimmten Vielzahl von Versicherten zu verstehen.
1.2 Beratung
Jeder Bürger hat grundsätzlich Anspruch auf richtige und umfassende (individuelle) Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Zuständig sind die jeweiligen Leistungsträger, denen gegenüber der Bürger Rechte geltend macht oder denen er gegenüber Pflichten zu erfüllen hat. So kann z. B. vom Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die Rentenhöhe oder die Anzahl der für einen Rentenanspruch noch fehlenden Beiträge verlangt werden. Bei der Beratung besteht kein Anspruch auf sämtliche Informationen, sondern nur auf solche, die im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten des Ratsuchenden von Interesse sein können.
1.3 Auskunft
Die Auskunftspflicht bezieht sich insbesondere darauf, den für die Sozialleistung zuständigen Träger zu benennen sowie Sach- und Rechtsfragen im Einzelfall erschöpfend zu beantworten. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Auskünfte zu erteilen. Dabei haben die Auskunftsstellen untereinander und mit den anderen Leistungsträgern zusammenzuarbeiten, um eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
2 Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung
Eine der wohl bekanntesten Arten von Auskunftsstellen sind die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung. Bei ihnen handelt es sich um regionale Dienststellen, die zu allen Fragen rund um die Rentenversicherung beraten, Auskünfte erteilen, (Renten-)Anträge und Rechtsbehelfe ( z. B. Widersprüche) entgegen nehmen.
Hier erhalten Interessierte und Versicherte sämtliche Informationen und Hilfestellungen
- im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung,
- bei Kontenklärungen und
- der Beantragung von Vorsorge- und Rehaleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
2.1 Auskunfts- und Informationspflichten
In der Rentenversicherung gilt eine erweiterte Renteninformations- und Auskunftspflicht. Danach erhalten alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, eine jährliche schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres erhalten die Versicherten dann anstelle der Renteninformation alle 3 Jahre eine schriftliche Rentenauskunft. Bei berechtigtem Interesse können auch jüngere Versicherte diese Auskunft erhalten; auch kann der zeitliche Abstand bei berechtigtem Interesse verkürzt werden.
Die Rentenversicherungsträger haben darüber hinaus Hilfen in Angelegenheiten der Grundsic...