1.1 Personenkreis
Die Verpflichtung zur Erteilung einer medizinischen Auskunft richtet sich an den Arzt (auch Zahnarzt) sowie an die Angehörigen eines anderen Heilberufs. Des Weiteren richtet sie sich an Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Die Angehörigeneigenschaft eines anderen Heilberufs liegt vor, wenn dieser für die Berufsausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Hierzu zählen Hebammen/Entbindungspfleger, Krankengymnasten, Krankenschwestern und -pfleger, Masseure und medizinische Bademeister.
Nicht umfasst ist beispielsweise mangels staatlich geregelter Ausbildung der Heilpraktiker.
1.2 Anspruchsberechtigter zur Auskunftseinholung
Der Leistungsträger ist im Einzelfall berechtigt, Auskünfte einzuholen, soweit es für die Durchführung von Aufgaben des Leistungsträgers nach dem SGB X erforderlich und gesetzlich zugelassen ist oder eine wirksame Einwilligung des Betroffenen im Einzelfall vorliegt. Die Auskunftspflicht besteht nur auf Verlangen des Sozialleistungsträgers und ist auch in ihrem Umfang beschränkt ("soweit").
Anfragende Leistungsträger in diesem Sinne sind beispielsweise die gesetzlichen Krankenkassen, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, Unfall- und Rentenversicherungen sowie Berufsgenossenschaften.
Die Einholung der jeweiligen Auskunft muss zur jeweiligen gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlich und gesetzlich zugelassen sein. Anstelle einer gesetzlichen Vorschrift, die die Einholung ausdrücklich gestattet, genügt auch eine wirksame Einwilligung des Betroffenen. Gesetzlich zugelassen ist die Auskunft z. B. von Leistungserbringern für die Beratungs- und Begutachtungstätigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und von Ärzten gegenüber dem Träger der Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall.
Abgrenzung zum Patientenrechtegesetz und Auskunftsverlangen privater Krankenkassen
Die Rechte des Betroffenen aus dem am 26.2.2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetzes, u. a. auch das Recht auf Information und Aufklärung sowie Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, führen ebenfalls zu einer Auskunftspflicht des Arztes. Von § 100 SGB X sind sie jedoch abzugrenzen, da diese Vorschrift das Auskunftsverlangen/Berechtigung zur Auskunftseinholung der Leistungsträger regelt.
Keine Verpflichtung des Arztes zur Auskunft besteht im direkten Zusammenhang mit den privaten Krankenversicherungen. Vielmehr unterliegt der Arzt dann grundsätzlich vollumfänglich der ärztlichen Schweigepflicht, von der ihn nur der Patient befreien kann.