Zusammenfassung
Auskunftspflicht ist die Verpflichtung aufgrund gesetzlicher Grundlage zur Erteilung von Informationen über einen bestimmten Sachverhalt. Diese ist für Ärzte – gleich ob niedergelassen tätig oder angestellt in einem Krankenhaus – oder für sonstige Angehörige der Heilberufe nur in einem eng definierten Rahmen geregelt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Gegenstand ihrer Tätigkeit die Kenntniserlangung von hochsensiblen persönlichen medizinischen Daten beinhaltet, die besonders schützenswert sind und die Offenbarung dieser Daten daher einer besonderen Schweigepflicht unterliegt.
Sozialversicherung: Die zentrale Vorschrift der allgemeinen Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs gegenüber den Sozialleistungsträgern bestimmt § 100 SGB X. Der strafrechtliche Rahmen hinsichtlich einer unbefugten Weitergabe der zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse ist in § 203 StGB geregelt. Hier sind ferner weitere Personengruppen benannt, die einer besonderen Schweigepflicht unterliegen.
Wesentliche Rechtsgrundlagen zur Zulässigkeit und Umfang von Auskunfts- und Mitteilungspflichten finden sich u. a. in §§ 275 ff. SGB V (Auskunftspflicht gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung), §§ 294 ff. SGB V und §§ 300 ff. SGB V (Mitteilungs- und Auskunftspflichten der Leistungserbringer gegenüber den Krankenkassen im Rahmen der Abrechnung von Leistungen). Zum 1.1.2023 werden die Krankenhäuser an die Telematikinfrastruktur und der flächendeckenden Einführung von KIM (vorher KOM-LE) als sicherem Kommunikationsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen und damit ein Gleichlauf mit den Meldeverfahren in der ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 295 SGB V hergestellt (§ 109 SGB IV). Die Auskunftspflicht des Arztes gegenüber dem Unfallversicherungsträger findet sich in § 201, § 203 SGB VII. Daneben ist die DSGVO von Bedeutung.
Daneben gibt es spezialgesetzliche Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht, die vielmehr zur Auskunft/Offenbarung befugen bzw. verpflichten (z. B. §§ 6 ff., 16 IfSG). So gab es beispielsweise Änderungen durch die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 des IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV").
1 Voraussetzungen der medizinischen Auskunftspflicht
1.1 Personenkreis
Die Verpflichtung zur Erteilung einer medizinischen Auskunft richtet sich an den Arzt (auch Zahnarzt) sowie an die Angehörigen eines anderen Heilberufs. Des Weiteren richtet sie sich an Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Die Angehörigeneigenschaft eines anderen Heilberufs liegt vor, wenn dieser für die Berufsausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Hierzu zählen Hebammen/Entbindungspfleger, Krankengymnasten, Krankenschwestern und -pfleger, Masseure und medizinische Bademeister.
Nicht umfasst ist beispielsweise mangels staatlich geregelter Ausbildung der Heilpraktiker.
1.2 Anspruchsberechtigter zur Auskunftseinholung
Der Leistungsträger ist im Einzelfall berechtigt, Auskünfte einzuholen, soweit es für die Durchführung von Aufgaben des Leistungsträgers nach dem SGB X erforderlich und gesetzlich zugelassen ist oder eine wirksame Einwilligung des Betroffenen im Einzelfall vorliegt. Die Auskunftspflicht besteht nur auf Verlangen des Sozialleistungsträgers und ist auch in ihrem Umfang beschränkt ("soweit").
Anfragende Leistungsträger in diesem Sinne sind beispielsweise die gesetzlichen Krankenkassen, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, Unfall- und Rentenversicherungen sowie Berufsgenossenschaften.
Die Einholung der jeweiligen Auskunft muss zur jeweiligen gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlich und gesetzlich zugelassen sein. Anstelle einer gesetzlichen Vorschrift, die die Einholung ausdrücklich gestattet, genügt auch eine wirksame Einwilligung des Betroffenen. Gesetzlich zugelassen ist die Auskunft z. B. von Leistungserbringern für die Beratungs- und Begutachtungstätigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und von Ärzten gegenüber dem Träger der Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall.
Abgrenzung zum Patientenrechtegesetz und Auskunftsverlangen privater Krankenkassen
Die Rechte des Betroffenen aus dem am 26.2.2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetzes, u. a. auch das Recht auf Information und Aufklärung sowie Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, führen ebenfalls zu einer Auskunftspflicht des Arztes. Von § 100 SGB X sind sie jedoch abzugrenzen, da diese Vorschrift das Auskunftsverlangen/Berechtigung zur Auskunftseinholung der Leistungsträger regelt.
Keine Verpflichtung des Arztes zur Auskunft besteht im direkten Zusammenhang mit den privaten Krankenversicherungen. Vielmehr unterliegt der Arzt dann grundsätzlich vollumfänglich der ärztlichen Schweigepflicht, von der ihn ...