Zur Auskunft verpflichtet ist nicht nur der derzeitige Arbeitgeber, vielmehr trifft die Auskunftspflicht auch die früheren Arbeitgeber eines Beschäftigten. Die Auskunftspflicht ist nicht auf versicherungspflichtig Beschäftigte beschränkt; sie besteht auch bei
- Geringfügigkeit der Beschäftigung,
- Vorliegen einer Befreiung von der Versicherungspflicht oder von Versicherungsfreiheit (Arbeitslosenversicherung).
In der Arbeitslosenversicherung ist auch der Dienstberechtigte oder Besteller von Werkleistungen zur Auskunft verpflichtet.
Die Verpflichtung trifft auch den Arbeitgebern gleichgestellte Stellen, namentlich:
- steuerberatende Stellen,
- Rechenzentren und
- vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten.[1]
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