In der Arbeitslosenversicherung sind Arbeitgeber, Dienstgeber oder Besteller von Werkleistungen gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit zur Auskunft verpflichtet, wenn sie einen Bezieher von
- Berufsausbildungsbeihilfe, Unterhalts- oder Übergangsgeld nach dem SGB III
- Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld bzw. Bürgergeld
beschäftigen bzw. dieser Dienst- oder Werkleistungen für sie erbringt. Das gilt auch, wenn eine solche Leistung beantragt wurde.[1]
Voraussetzung ist, dass die Einkünfte geeignet sind, die laufende Leistung auszuschließen oder zu mindern. Die Auskunftspflicht der Arbeitgeber gilt auch für den Arbeitgeber des Ehegatten.
Übergangsgeld und Bürgergeld
Zum 1.1.2023 entfällt für Bezieher von Bürgergeld der Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung während der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, weil es keines Entgeltersatzes in Form von Übergangsgeld bedarf.
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