Für den Fall, dass mehrere Versicherungspflichttatbestände zusammentreffen, gelten nach § 5 Abs. 6 - 8a SGB V u. a. folgende Rangfolgen.
3.1 Verhältnis zur Versicherungspflicht: Teilhabe am Arbeitsleben
Eine neben oder im Rahmen der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung verdrängt die Versicherungspflicht.
3.2 Verhältnis zur Versicherungspflicht: Teilhabe am Arbeitsleben in Einrichtungen der Jugendhilfe
Am Charakter einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ändert sich auch dann nichts, wenn die Maßnahme in einer Einrichtung der Jugendhilfe durchgeführt wird und dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht. Die Versicherungspflicht richtet sich in diesen Fällen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, sofern die Teilnehmer Übergangsgeld erhalten. Wird kein Übergangsgeld gezahlt, bestimmt sich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.
Diese Ausführungen gelten analog für Teilnehmer zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung bei Bezug von Ausbildungsgeld.
3.3 Verhältnis zur Versicherungspflicht: Berufliche Eignung der Arbeitserprobung
Das Krankenversicherungsverhältnis ist i. S. des § 5 Abs. 6 Satz 2 SGB V durchzuführen, nach denen die höheren Beiträge anfallen (Günstigkeitsvergleich), wenn eine Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen durchgeführt wird. Analog gilt dies bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
3.4 Studenten, Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
Die Versicherungspflicht als Student, Praktikant/Auszubildender ohne Arbeitsentgelt oder in der Krankenversicherung der Rentner wird verdrängt, wenn
- versicherungspflichtige Studenten,
- Praktikanten ohne Arbeitsentgelt bzw. zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte oder
- Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung teilnehmen.
3.5 Kündigung privater Krankenversicherungsverträge und Schutz vor unfreiwilliger Nichtversicherung
Wer krankenversicherungspflichtig wird, hat ein besonderes Kündigungsrecht für seine private Krankenversicherung. Es besteht seitens des privaten Versicherungsunternehmens die Verpflichtung zum Neuabschluss eines Versicherungsvertrags, wenn eine Versicherung nach §§ 5, 9 oder 10 SGB V nicht zustande kommt. Der Abschluss hat zu unveränderten Vertragsbedingungen zu erfolgen. Für die betreffenden Personen treten somit keine Lücken im Versicherungsschutz auf.