Zusammenfassung
Bei der Ausschlussfrist handelt es sich um eine Frist, innerhalb derer ein Recht wie z. B. ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht werden muss. Wird das Recht nicht innerhalb dieser vorgegebenen Frist beansprucht, ist der Anspruch oder das sonstige Recht ausgeschlossen.
1 Unterschied zu Fristen/Terminen
Ausschlussfristen unterscheiden sich von sonstigen Fristen und Terminen. Rechtsmittelbegründungsfristen lassen beispielsweise eine Verlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Das Wesen der Ausschlussfrist besteht hingegen darin, dass eine derartig befristete Befugnis nur innerhalb der Frist ausgeübt werden kann, die der Gesetzgeber von vornherein hierfür eingeräumt hat.
Ausschlussfristen gestatten nach deren Ablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und können weder verkürzt noch verlängert werden. Auch die Hemmung – wie z. B. bei einer Verjährung – findet hier keine Anwendung. Der Fristverlauf ändert sich auch dadurch nicht, dass beispielsweise eine Prozesspartei keine Kenntnis von ihrem Anfechtungsgrund hat oder wenn sie an der Fristeinhaltung gehindert war. Die Gründe für eine Fristversäumnis sind hier völlig unerheblich, selbst wenn kein Verschulden hierfür vorliegt. Lediglich in einzelnen besonderen Fällen ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass der Beginn der Frist hinausgeschoben werden kann (z. B. wenn ein Krankenkassenmitglied erst nach Ablauf der Frist für die Anzeige der Weiterversicherung von seinem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Kenntnis erhalten hat).
Der Fristverlauf bleibt auch dann unverändert, wenn die Prozesspartei keine Kenntnis von ihrem Anfechtungsgrund hat oder an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Ausschlussfristen sind in den verschiedensten Rechtsgebieten von Bedeutung. Auch im Sozialversicherungsrecht sind sie in mehreren Sozialgesetzbüchern enthalten. Neben diesen Ausschlussfristen im Sozialversicherungsrecht, können sich aber auch arbeitsrechtliche Ausschlussfristen in nicht unerheblichem Maße auf die Sozialversicherungspraxis auswirken.
2 Sozialversicherungsrecht
In den Gesetzen zum Sozialversicherungsrecht finden sich verschiedene Fallkonstellationen, in denen Ausschlussfristen zu beachten sind. Dazu zählen unter anderem die nachfolgend dargestellten Ausschlussfristen.
2.1 Erstattungsansprüche
Die Vorschrift des § 111 SGB X schafft eine Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche der Leistungsträger des Sozialrechts untereinander. Nach den §§ 102 bis 105 SGB X können vielfältige Erstattungsansprüche entstehen. Zur Rechtssicherheit der Leistungsträger regelt § 111 SGB X, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Welche besondere Bedeutung Ausschlussfristen haben, wird an der Vorschrift des § 111 SGB X deutlich. Bei den erstattungsberechtigten Leistungsträgern geht es vielfach um hohe Erstattungsansprüche. Entsprechend häufig wurde der Klageweg bestritten, um unklare Erstattungsansprüche durchzusetzen. Dabei spielt der Fristverlauf der Ausschlussfrist, insbesondere der Beginn der Frist, eine entscheidende Rolle.
2.1.1 Frist
Seit der gesetzlichen Neuregelung beginnt die Frist grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages der Leistungserbringung, frühestens jedoch, wenn der erstattungsberechtigte Leistungsträger in Kenntnis der Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers ist.
2.1.2 Vorsorgliche Anmeldung
In Einzelfällen treten Sozialversicherungsträger mit Entgeltersatzleistungen in Vorleistung. Dies kann beispielsweise bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und einem daraus resultierenden Arbeitsgerichtsverfahren der Fall sein. Hier dürfte es jedoch aufgrund der geltenden Verfahrensbeschleunigung durch das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz in den seltensten Fällen dazu kommen, dass dem Sozialleistungsträger ein eventueller Anspruchsübergang nach § 115 SGB X durch Nichteinhaltung einer tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfrist verloren geht. Dennoch empfiehlt es sich in solchen Fällen grundsätzlich, vorsorglich einen Erstattungsanspruch dem Grunde nach zur Fristwahrung anzumelden. Die genaue Bezifferung kann im Anschluss nachgeholt werden.
Anmelden des Erstattungsanspruchs
Ein versicherungspflichtig Beschäftigter Arbeitnehmer ist ab 29.3. arbeitsunfähig krank und meldet dies dem Arbeitgeber nur telefonisch – ohne Einreichung einer ärztlichen Bescheinigung. Er geht zunächst davon aus, dass die Erkrankung nur maximal 3 Tage dauern wird.
Da der Arbeitnehmer sich bereits des Öfteren immer wieder tageweise ohne ärztliches Attest nicht zur Arbeit begab und vom Arbeitgeber zur Auflage gemacht bekam, künftig auch bei eintägigen...