(1) 1Leistungsinhalt der außerklinischen Intensivpflege ist die permanente Interventionsbereitschaft, Anwesenheit und Leistungserbringung durch eine geeignete Pflegefachkraft über den gesamten Versorgungszeitraum zur Erbringung der medizinischen Behandlungspflege. 2Zur medizinischen Behandlungspflege im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege können insbesondere gehören:
1. |
die spezielle Überwachung des Gesundheitszustandes und die sich daraus ergebenden notwendigen Interventionen, |
2. |
die Pflege des Tracheostomas und das Trachealkanülenmanagement, |
4. |
das Dysphagiemanagement, |
5. |
die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes, |
6. |
die Anwendung von Inhalations- und Absauggeräten, |
7. |
der Umgang mit einer Maske (inkl. An- und Aufsetzen) im Zusammenhang mit einer nicht-invasiven Beatmung, |
8. |
die Erfassung und Bewertung von Vitalparametern, |
9. |
die Einleitung und Durchführung von Notfallmaßnahmen und des Krisenmanagements, |
10. |
die Anleitung der An- und Zugehörigen zur Stärkung ihrer Versorgungskompetenzen im Umgang mit der Erkrankung der oder des Versicherten, insbesondere bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen und jungen Volljährigen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2. |
(2) 1Die außerklinische Intensivpflege beinhaltet alle im zeitlichen Zusammenhang anfallenden erforderlichen Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege nach der Anlage zur Häusliche Krankenpflege-Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Absatz 7 SGB V. 2Während des Versorgungszeitraums der außerklinischen Intensivpflege sind diese Leistungen durch die geeignete Pflegefachkraft zu erbringen. 3Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege können in diesen Fällen nicht separat verordnet werden.
(3) 1Wird außerklinische Intensivpflege nicht 24 Stunden am Tag erbracht, kann neben dem Anspruch nach § 37c Absatz 1 Satz 1 SGB V für Zeiträume außerhalb des Versorgungszeitraums der außerklinischen Intensivpflege ein Anspruch auf medizinische Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB V bestehen. 2Sofern außerhalb des Versorgungszeitraums der außerklinischen Intensivpflege Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gemäß der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie erforderlich sind, die nicht während der Zeit der außerklinischen Intensivpflege erbracht werden können, gelten die dort geregelten Anforderungen.
(4) Ärztliche Maßnahmen zur Diagnostik, Therapie und Beatmungsentwöhnung können als Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nicht verordnet und von Leistungserbringern nach § 132l SGB V nicht erbracht werden.
(5) 1Um eine sichere Durchführung der verordneten Maßnahmen gewährleisten zu können, sind geeignete Rahmenbedingungen (baulich, personell, organisatorisch) und (interne und externe) Maßnahmen der Qualitätssicherung zu gewährleisten. 2Dabei ist insbesondere eine stabile fach- und sachgerechte Infrastruktur notwendig. 3Das Nähere regeln die Rahmenempfehlungen nach § 132l Absatz 1 SGB V.
(6) 1Liegt der Bedarf für außerklinische Intensivpflege gemäß § 4 Absatz 1 nicht mehr vor, endet der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. 2Diesbezügliche Hinweise sind der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt durch den Leistungserbringer unverzüglich mitzuteilen und durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt zu prüfen. 3Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt informiert anschließend nach Rücksprache mit der oder dem Versicherten unverzüglich die Krankenkasse.