Begriff

Die außerklinische Intensivpflege (AKI) ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zur ambulanten Versorgung von schwerstpflegebedürftigen Menschen im Kinder- und Erwachsenenalter mit lebensbedrohlicher Erkrankung außerhalb einer Klinik. Häufig werden diese Menschen beatmet oder müssen über eine Trachealkanüle abgesaugt werden. Ziel dieser Leistung ist es, die Qualität der Versorgung von Versicherten mit einem Bedarf an außerklinischer Intensivpflege zu erhöhen, die Versorgung an allen infrage kommenden Leistungsorten zu gewährleisten und das Weaning- (Entwöhnung von Beatmungshilfen) bzw. Dekanülierungspotenzial der versorgten Versicherten besser als bisher auszuschöpfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sowie die verschiedenen Leistungsinhalte sind in § 37c SGB V geregelt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V am 19.11.2021 die "Richtlinie über die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL)" erlassen.

In der ab 1.7.2023 gültigen Rahmenempfehlung hat der GKV-Spitzenverband mit diversen anderen Institutionen Regelungen zu einer einheitlichen und flächendeckenden Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vereinbart (§ 132l SGB V). Inhalte sind z. B. die Qualifikationsanforderungen für das Personal, die Personalbemessung sowie strukturelle Anforderungen an die Einrichtungen.

In einer Umsetzungsempfehlung vom 22.3.2021 erläutern die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene die gesetzlichen Regelungen zur Finanzierung der außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen.

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