(1) 1Die Übermittlung von Daten an eine öffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.2 Bei einem Übermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben, sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht[1]. 3Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vorliegt.

 

(1a) 1Die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben[2] [Ab 01.11.2025: ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben] betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. 2Bei einem Übermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben. 3Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um die Daten von Unionsbürgern nach Satz 1 handelt und die Übermittlung nicht an eine mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben[3] [Ab 01.11.2025: ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben] betraute Behörde oder nicht zur Durchführung solcher Aufgaben erfolgen soll.

 

(2)[4] 1Das Ersuchen muß, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. 2Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern gestellt werden. 3Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. [Ab 01.11.2026: 4Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden. ] [5]4Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden. 5Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht.

Bis 30.04.2023:

(2) 1Das Ersuchen muß, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person[6] [Bis 25.11.2019: des Betroffenen] enthalten. 2Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern[7] [Bis 14.07.2021: mit Lichtbild oder mit den Fingerabdruckdaten] gestellt werden. 3Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. 4Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht.

 

(3) 1Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung und - feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf aktenführende Ausländerbehörden die AZR-Nummer, die Grundpersonalien, die weiteren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der früheren Namen[8] [Ab 01.05.2025: Personalien], die nur auf besonderes Ersuchen übermittelt werden, und die Lichtbilder. 2Die Ausnahmen in Satz 1 gelten nicht für die Ausländerbehörden und die Aufnahmeeinrichtungen. [9]3Kann die Identität nicht allein an Hand dieser Daten festgestellt werden, dürfen den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus weitere Daten übermittelt werden, wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die Identitätsfeststellung ermöglicht. 4Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person[10] [Bis 25.11.2019: zum Betroffenen] gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.

(3a)[11]

 

(3a) 1Das Ersuchen einer Ausländerbehörde zur Prüfung der Person des Verpflichtungsgebers nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auch nur mit den verfügbaren Personalien des Verpflichtungsgebers nach § 3 Absatz 6 Nummer 2 gestellt werden. 2Die Registerbehörde übermittelt daraufhin zu Personen mit übereinstimmenden oder nur geringfügig davon abweichenden Personalien

 

1.

die Daten nach § 3 Absatz 6,

 

2.

die Angaben zu den von diesen Personen abgegeb...

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