(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

 

1.

Grundpersonalien,

 

2.

Lichtbild,

 

3.

Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

 

4.

Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,

 

5.

Übermittlungssperren,

 

6.

[1]die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

Vom 08.09.2019 bis 31.10.2022:

6.

bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 zusätzlich die Anschrift im Bundesgebiet, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 zusätzlich die Anschrift im Bundesgebiet bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens,

 

7.

[2]bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

 

(2) 1Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. [3] [Ab 01.05.2025: Angaben zu früheren Personalien werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. ] 2Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.[4]

[1] Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[2] Nr. 7 eingefügt durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[3] Anzuwenden bis 30.04.2025.
[4] Angefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

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