1An die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

 

1.

abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier, die ausländische Personenidentitätsnummer,[2] freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit,

Ab 01.11.2026:

2.

das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt sowie auf besonderes Ersuchen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers,

 

2.

[3]das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,

Bis 14.07.2021:

2.

AKN-Nummer,

 

3.

Familienstand,

 

4.

Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

 

5.

Angaben zum Asylverfahren,

 

6.

die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet[4] [Bis 31.10.2022: Anschrift im Bundesgebiet],

 

7.

freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

 

8.

begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,

 

9.

das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde[5] [Ab 01.11.2026: Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes], die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle,[6] bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

9a.[7]

 

9a.

Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

 

10.

Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

 

11.

Sprachkenntnisse,

 

12.

[8]die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,

Bis 31.10.2022:

12.

die Daten zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,

 

12a.

[9]Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,

 

13.

die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

 

13.

die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,

 

14.

die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.

2Den Trägern der Sozialhilfe und den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zum Zweck der weiteren Überprüfung der Identität und zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern übermittelt.[10] [Bis 15.05.2024: Den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen wird für den Zweck der weiteren Überprüfung der Identität auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörige Referenznummer übermittelt.]

[1] § 18a geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 27.02.2019.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[3] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden vom 15.07.2021 bis 31.10.2026.
[4] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[5] Anzuwenden bis 31.10.2026.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden vom 01.11.2022 bis 31.10.2025.
[7] Nr. 9a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 01.11.2025.
[8] Nr. 12 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[9] Nr. 12a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[10] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge