(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:

 

1.

die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,

 

2.

das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

 

3.

das Bundeskriminalamt,

 

4.

die Landeskriminalämter,

 

5.

sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,

 

6.

die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes[1],

 

7.

die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,

 

8.

die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,

 

9.

die Gerichte und Staatsanwaltschaften,

 

10.

die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,

 

11.

die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,

 

12.

die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

 

13.

[2]die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.

 

(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.

 

(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.
[2] Nr. 13 eingefügt durch Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 28.12.2022.

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