(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
1. |
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen, |
2. |
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, |
3. |
das Bundeskriminalamt, |
4. |
die Landeskriminalämter, |
5. |
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, |
6. |
die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes[1], |
7. |
die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, |
8. |
die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen, |
9. |
die Gerichte und Staatsanwaltschaften, |
10. |
die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung, |
11. |
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist, |
12. |
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, |
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.
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