(1) 1Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. 2Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. 3Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. 4Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war. 5Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält.[1]

 

(2)[2] 1Der Datensatz eines Ausländers ist unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person erfährt, dass sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist. 2Der Datensatz eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a ist unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde.

Bis 15.05.2024:

(2) 1Die Daten sind auch unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person[3] [Bis 25.11.2019: der Betroffene] die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person[4] [Bis 25.11.2019: seiner Daten] erfährt, daß sie[5] [Bis 25.11.2019: er] Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. 2Die Daten eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a sind unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde.[6] 3Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, dass auch andere öffentliche Stellen die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen.

 

(3)[7] Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder von der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes[8] eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit.

Bis 14.07.2021:

(3) Die Ausländerbehörden teilen der Registerbehörde vollzogene Einbürgerungen mit, sobald sie davon Kenntnis erhalten.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[5] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[6] Eingefügt durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 01.05.2020.
[7] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021.
[8] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

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