(2) (weggefallen)

(1)[1]

 

(1) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung werden vor unverzinslichen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz[2] [Bis 31.07.2017: nach diesem Gesetz] eingezogen.

 

(1[3] [Vom 01.08.2016 bis 31.08.2019: 2] ) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

 

(2[4] [Vom 01.08.2016 bis 31.08.2019: 3] ) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.

 

(3)[5] 1Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. 2Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.

 

(6) (weggefallen)

[1] Abs. 1 aufgehoben durch Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen. Anzuwenden bis 31.08.2019.
[2] Geändert durch 5. DarlehensVÄndV. Anzuwenden ab 01.08.2016.
[3] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2019.
[4] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2019.
[5] Abs. 3 angefügt durch Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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