(2) (weggefallen)
(1)[1]
(1) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung werden vor unverzinslichen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz[2] [Bis 31.07.2017: nach diesem Gesetz] eingezogen.
(1[3] [Vom 01.08.2016 bis 31.08.2019: 2] ) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.
(2[4] [Vom 01.08.2016 bis 31.08.2019: 3] ) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.
(3)[5] 1Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. 2Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.
(6) (weggefallen)
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen