[Vorspann]
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1339) wird nachstehend der Wortlaut der Darlehensverordnung in der ab 5. November 1983 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt
1. |
die nach ihrem § 16 zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft getretene Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen vom 9. Juli 1980 (BGBI. I S. 895), |
2. |
die nach ihrem Artikel 3 zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft getretene Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen vom 5. Mai 1982 (BGBl. I S. 606), |
3. |
die am 5. November 1983 in Kraft tretende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1339). |
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. | des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989), der durch das Gesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, |
zu 2. | des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989), der durch das Gesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), |
zu 3. | des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645). |
§ 1 Reihenfolge der Tilgung
(2) (weggefallen)
(1)[1]
(1) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung werden vor unverzinslichen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz[2] [Bis 31.07.2017: nach diesem Gesetz] eingezogen.
(1[3] [Vom 01.08.2016 bis 31.08.2019: 2] ) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.
(2[4] [Vom 01.08.2016 bis 31.08.2019: 3] ) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.
(3)[5] 1Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. 2Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.
(6) (weggefallen)
§ 2 Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten
Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes[2] [Bis 21.07.2022: Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 3 des Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum]
1. |
höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war, |
2. |
kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und |
§ 3 Nachweise für die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
(1) 1Die für eine Fr...
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen