[Vorspann]

Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1339) wird nachstehend der Wortlaut der Darlehensverordnung in der ab 5. November 1983 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt

 

1.

die nach ihrem § 16 zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft getretene Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen vom 9. Juli 1980 (BGBI. I S. 895),

 

2.

die nach ihrem Artikel 3 zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft getretene Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen vom 5. Mai 1982 (BGBl. I S. 606),

 

3.

die am 5. November 1983 in Kraft tretende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1339).

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 1. des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989), der durch das Gesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist,
zu 2. des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989), der durch das Gesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625),
zu 3. des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645).

§ 1 Reihenfolge der Tilgung

 

(2) (weggefallen)

(1)[1]

 

(1) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung werden vor unverzinslichen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz[2] [Bis 31.07.2017: nach diesem Gesetz] eingezogen.

 

(1[3] [Vom 01.08.2016 bis 31.08.2019: 2] ) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

 

(2[4] [Vom 01.08.2016 bis 31.08.2019: 3] ) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.

 

(3)[5] 1Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. 2Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.

 

(6) (weggefallen)

[1] Abs. 1 aufgehoben durch Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen. Anzuwenden bis 31.08.2019.
[2] Geändert durch 5. DarlehensVÄndV. Anzuwenden ab 01.08.2016.
[3] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2019.
[4] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2019.
[5] Abs. 3 angefügt durch Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen. Anzuwenden ab 01.09.2019.

§ 2 Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten

Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes[2] [Bis 21.07.2022: Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 3 des Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum]

 

1.

höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war,

 

2.

kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und

 

3.

[Bis 21.07.2022: sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten- und Zinsforderungen beglichen wurden und ] [3]höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind.

[1] § 2 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[3] Gestrichen durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden bis 21.07.2022.

§ 3 Nachweise für die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung

 

(1) 1Die für eine Fr...

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