Leitsatz (redaktionell)
1. Ob ein jugendlicher Arbeitnehmer für die Berufsschulzeit Arbeitslohn erhält, richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip.
2. Wenn es ortsüblich oder Betriebsüblich ist, daß die Arbeit am Rosenmontag-Nachmittag ausfällt, ist die Berufsschulzeit nur insoweit zu vergüten, wie auch die übrigen Arbeitnehmer am Rosenmontag-Nachmittag Entgelt erhalten.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 04.11.1971; Aktenzeichen 2 Sa 40/71) |
Fundstellen
BB 1973, 751 |
DB 1973, 578 |
BetrR 1973, 146 |
ARST 1973, 71 |
AP § 13 JugArbSchutzG, Nr 3 |
AR-Blattei, Berufsschule Entsch 1 |
AR-Blattei, ES 410 Nr 1 |
ArbuR 1973, 28 |
EzA § 13 JugArbSchG, Nr 63 |
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