Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Erledigung mehrerer Klageverfahren im selben Termin. Entstehen mehrerer Terminsgebühren
Leitsatz (amtlich)
1. Vertritt der Rechtsanwalt den Kläger in einem Termin nicht nur in dem geladenen Klageverfahren, sondern auch in einem weiteren nicht geladenen Klageverfahren zwischen den Beteiligten, fällt die Terminsgebühr zweimal an.
2. Aus Nr 3104 Abs 2 RVG-VV lässt sich nicht der Rechtssatz ableiten, dass nicht mehrere Terminsgebühren entstehen können, wenn nur ein Gerichtstermin stattgefunden hat.
Tenor
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 26. November 2009 wird abgeändert.
II. Unter Abänderung der Kostenfestsetzung vom 27. November 2008 und unter Zuerkennung einer Terminsgebühr von 110 Euro wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 582,10 Euro festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Terminsgebühr.
Im Klageverfahren am Sozialgericht Bayreuth S 15 AS 658/08 ging es um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), und zwar um die Kosten der Unterkunft und Heizung im Jahr 2007. Mit Beschluss vom 16.06.2008 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ab Antragstellung (Klageerhebung am 21.05.2008) und ordnete den Beschwerdeführer bei. Im Klageverfahren S 15 AS 1150/07 ging es ebenfalls um die Kosten der Unterkunft und Heizung, allerdings für das Jahr 2006. Auch hier wurde Prozesskostenhilfe ab Antragstellung (Klageerhebung am 19.11.2007) bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet (Beschluss vom 16.06.2008).
Im Verfahren S 15 AS 1150/07 wurden die Beteiligten im Mai 2008 zu einem Erörterungstermin am 16.06.2008 geladen. Die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung am 16.06.2008 führt in der Kopfzeile das Aktenzeichen S 15 AS 1150/07 auf. Die Sitzung dauerte eine Stunde lang (11.00 Uhr bis 12.00 Uhr). Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:
I. Die Beklagte zahlt an den Kläger weitere 240,00 Euro als Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 01.04.2006 bis 31.12.2007.
II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Beteiligten sind sich darin einig, dass mit Abschluss des Vergleichs die Rechtsstreite S 15 AS 1150/07 und S 15 AS 658/08 erledigt sind.
Die Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe für den Rechtstreit S 15 AS 1150/07 ist abgerechnet. Der Beschwerdeführer erhielt 690,20 Euro (incl. MWSt), einschließlich einer Terminsgebühr (200 Euro) und einer Einigungsgebühr (190 Euro).
Mit Schriftsatz vom 27.06.2008 stellte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit im Rechtsstreit S 15 AS 658/08 Kostenerstattungsantrag für Prozesskostenhilfe. Die Vergütung für seine anwaltliche Tätigkeit bezifferte er auf 785,40 Euro. Geltend gemacht wurden eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG: 250 Euro, eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG: 200 Euro und eine Einigungsgebühr gemäß Nrn. 1000, 1005, 1006 VV RVG: 190 Euro (außerdem Pauschale 20 Euro, insgesamt netto 660 Euro, zzgl. Umsatzsteuer 125 Euro).
Die Kostenbeamtin hat die aus der Staatskasse zu leistenden Gebühren am 27.11.2008 auf 452,20 Euro festgesetzt:
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Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG |
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170,00 Euro |
Einigungsgebühr, Nr. 1106 VV RVG |
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190,00 Euro |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 Euro |
Zwischensumme: |
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380,00 Euro |
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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72,20 Euro |
insgesamt |
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452,20 Euro |
Zur Ablehnung der Terminsgebühr hat sie ausgeführt, dass in dem vorliegenden Verfahren kein vom Gericht geladener Termin stattgefunden habe. Dieses Verfahren sei zwar in einem Termin eines anderen Verfahrens mitbesprochen und nach Vergleich für erledigt erklärt worden, dies rechtfertige jedoch nicht das nochmalige Ansetzen einer Terminsgebühr.
Wegen der Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Diese Gebühr sei sehr wohl in Ansatz zu bringen. In den Entscheidungsgründen werde richtig festgehalten, dass ein Termin vor dem Sozialgericht im Parallelverfahren stattgefunden habe. Es werde auch richtig festgestellt, dass im Parallelverfahren dieses Verfahren mitverglichen worden sei. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG falle grundsätzlich auch dann an, wenn eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung mit den Beteiligten mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts stattfindet. Wenn bereits die Besprechung der Beteiligten ohne Mitwirkung des Gerichts ausreichend sei, um eine Terminsgebühr anfallen zu lassen, müsse dies erst recht dann gelten, wenn im Rahmen eines Gerichtstermins eine Parallelsache vor Gericht mitbesprochen und verglichen werde.
Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 26.01.2009 die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzung...