Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Hinreichende Aussicht auf Erfolg
Leitsatz (redaktionell)
Eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit seines Obsiegens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen.
Normenkette
SGG § 73a; ZPO § 114
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.08.2008 zu Punkt III. wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die ASt begehren Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG). Streitig war dort die Höhe der zu bewilligenden Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Antragsteller (ASt) zu 1), 3) und 4) beziehen seit 01.01.2005, der ASt zu 2) seit 19.06.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Anschluss an den Fortzahlungsantrag vom 20.11.2007 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) den ASt mit den Bescheiden vom 23.11.2007 und 15.01.2008 Alg II in Höhe von 1.119,67 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008. Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte die Ag in Höhe von 430.- EUR (Grundmiete: 330.- EUR; Nebenkostenvorauszahlung: 50.- EUR; Heizkosten: 50.- EUR).
Mit weiterem Bescheid vom 18.01.2008 übernahm die Ag die seitens des Vermieters geltend gemachten Nebenkostennachzahlungen für das Jahr 2006 (01.01.2006 bis 24.07.2007 (gemeint war wohl 2006): 385,68 EUR bzw. 25.07.2006 bis 31.12.2006: 811,04 EUR).
Die in der Folge der Nachzahlung vom Vermieter geforderten erhöhten Nebenkostenvorauszahlungen (Warmwasser - und Heizkosten: 191,85 EUR; Hausnebenkosten: 62,34 EUR) berücksichtigte die Ag in Abänderung der Bescheide vom 23.11.2007 und 15.01.2008 mit Bescheid vom 22.01.2008 für den Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2008. Hierbei übernahm sie jedoch in Bezug auf die Heizkosten lediglich einen Pauschalbetrag von 75,25 EUR, weil die Kosten für Warmwasser und Beheizung (191,85 EUR) die Heizkostenobergrenze für einen 4- Personen- Haushalt übersteigen würden. Von den monatlichen Leistungen (1.157,26 EUR) entfielen 467,59 EUR auf die Unterkunftskosten (Grundmiete: 330.- EUR; Nebenkostenvorauszahlung: 62,34 EUR; Heizkosten: 75,25 EUR).
Mit einem bei der Ag am 01.02.2008 eingegangenen Schreiben wandte sich die ASt zu 1) an die Ag und bat darum, ihr bei der Zahlung der Nebenkosten zu helfen.
Der Bevollmächtigte der ASt wandte sich mit Schriftsatz vom 06.03.2008 an die Ag und beantragte, den Änderungsbescheid vom 22.01.2008 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung aufzuheben und diese Kosten vollständig zu übernehmen.
Diese Anfrage fasste die Ag als Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.01.2008 auf, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2008 zurückwies. Der Widerspruch sei nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen und somit unzulässig. Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die ASt am 19.05.2008 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 17 AS 570/08).
Nach einem Fortzahlungsantrag bewilligte die Ag den ASt mit Bescheid vom 11.06.2008 in der Gestalt der Bescheide vom 25.07.2008 und 15.08.2008 für den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.08.2008 Alg II in Höhe von 1.263,59 EUR und für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von 1.213,59 EUR monatlich (Unterkunftskosten: 517,59 EUR bzw. 467,59 EUR (Grundmiete: 330.- EUR; Nebenkostenvorauszahlung: 112,34 EUR bzw. 62,34 EUR; Heizkosten: 75,25 EUR). Über den gegen den Ausgangsbescheid vom 11.06.2008 erhobenen Widerspruch vom 10.07.2008 ist - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - bislang nicht entschieden.
Am 18.07.2008 haben die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bescheide vom 22.01.2008 und 11.06.2008 aufzuheben und die zugrundeliegenden Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu verbescheiden. Zugleich haben die ASt die Bewilligung von PKH und die Beiordnung des Rechtsanwaltes J. J. aus A-Stadt beantragt.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 15.08.2008 abgelehnt (Pkt. I des Tenors). Mit gleichem Beschuss hat das SG die Bewilligung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt (Pkt. III des Tenors).
Gegen diesen Beschluss (einschließlich Pkt. III des Tenors) haben die ASt am 21.08.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
Nach § 73a Absatz 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO (Zivilprozessord...