Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds
Leitsatz (amtlich)
Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, hat der Antragsteller nachvollziehbar darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.08.2008 zu Punkt I. wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der zu bewilligenden Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Antragsteller (ASt) zu 1), 3) und 4) beziehen seit 01.01.2005, der ASt zu 2) seit 19.06.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Anschluss an den Fortzahlungsantrag vom 20.11.2007 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) den ASt mit den Bescheiden vom 23.11.2007 und 15.01.2008 Alg II in Höhe von 1.119,67 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008. Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte die Ag in Höhe von 430.- EUR (Grundmiete: 330.- EUR; Nebenkostenvorauszahlung: 50.- EUR; Heizkosten: 50.- EUR).
Mit weiterem Bescheid vom 18.01.2008 übernahm die Ag die seitens des Vermieters geltend gemachten Nebenkostennachzahlungen für das Jahr 2006 (01.01.2006 bis 24.07.2007 (gemeint war wohl 2006): 385,68 EUR bzw. 25.07.2006 bis 31.12.2006: 811,04 EUR).
Die in der Folge der Nachzahlung vom Vermieter geforderten erhöhten Nebenkostenvorauszahlungen (Warmwasser - und Heizkosten: 191,85 EUR; Hausnebenkosten: 62,34 EUR) berücksichtigte die Ag in Abänderung der Bescheide vom 23.11.2007 und 15.01.2008 mit Bescheid vom 22.01.2008 für den Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2008. Hierbei übernahm sie jedoch in Bezug auf die Heizkosten lediglich einen Pauschalbetrag von 75,25 EUR, weil die Kosten für Warmwasser und Beheizung (191,85 EUR) die Heizkostenobergrenze für einen 4- Personen- Haushalt übersteigen würden. Von den monatlichen Leistungen (1.157,26 EUR) entfielen 467,59 EUR auf die Unterkunftskosten (Grundmiete: 330.- EUR; Nebenkostenvorauszahlung: 62,34 EUR; Heizkosten: 75,25 EUR).
Mit einem bei der Ag am 01.02.2008 eingegangenen Schreiben wandte sich die ASt zu 1) an die Ag und bat darum, ihr bei der Zahlung der Nebenkosten zu helfen.
Der Bevollmächtigte der ASt wandte sich mit Schriftsatz vom 06.03.2008 an die Ag und beantragte, den Änderungsbescheid vom 22.01.2008 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung aufzuheben und diese Kosten vollständig zu übernehmen.
Diese Anfrage fasste die Ag als Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.01.2008 auf, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2008 zurückwies. Der Widerspruch sei nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen und somit unzulässig. Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die ASt am 19.05.2008 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 17 AS 570/08).
Nach einem Fortzahlungsantrag bewilligte die Ag den ASt mit Bescheid vom 11.06.2008 in der Gestalt der Bescheide vom 25.07.2008 und 15.08.2008 für den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.08.2008 Alg II in Höhe von 1.263,59 EUR und für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von 1.213,59 EUR monatlich (Unterkunftskosten: 517,59 EUR bzw. 467,59 EUR (Grundmiete: 330.- EUR; Nebenkostenvorauszahlung: 112,34 EUR bzw. 62,34 EUR; Heizkosten: 75,25 EUR). Über den gegen den Ausgangsbescheid vom 11.06.2008 erhobenen Widerspruch vom 10.07.2008 ist - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - bislang nicht entschieden.
Am 18.07.2008 haben die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bescheide vom 22.01.2008 und 11.06.2008 aufzuheben und die zugrundeliegenden Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu verbescheiden. Die Vorauszahlungen für Warmwasser und Heizung (191,85 EUR) sowie die Betriebsnebenkosten (62,34 EUR) seien zum 01.01.2008 angehoben worden. Mittlerweile sei zum 30.06.2008 ein Fehlbetrag von 737,19 EUR aufgelaufen, und es sei absehbar, dass der Vermieter eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen dürfe. Diese sei auch bereits in Aussicht gestellt worden für den Fall, dass die aktuelle Miete von insgesamt 584,19 EUR zukünftig nicht vollständig überwiesen werde.
Die Ag hat dem entgegengehalten, dass ausweislich der Warmwasser und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006 lediglich ca. 45 % der Kosten auf die Beheizung entfallen seien, so dass aus der nunmehr geltend gemachten Heizkostenvorauszahlung von insgesamt 191,85 EUR allenfalls 87,73 EUR auf die Nutzung der Heizung entfielen. Aber auch dieser Verbrauch sei im Verhältnis zu den übrigen Wohnungen in dem Haus in dem die ASt leben, unangemessen hoch.
Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens (S 17 AS 570/08) hat der Bevollmächtigte der ASt am 14.08.2008 mitgeteil...