Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandskraft und einstweiliger Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine bestandskräftige Entscheidung des Grundsicherungsträgers schließt aufgrund der Bindungswirkung (§ 77 SGG) einen Anordnungsanspruch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus.

2. Solange ein Überprüfungsverfahren (§ 44 SGB 10) in Bezug auf eine bestandskräftige Entscheidung des Grundsicherungsträgers nicht eingeleitet ist, ist ein Anordnungsgrund in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.08.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin (ASt) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag) die Kostenübernahme für einen Umzug von N. nach A-Stadt.

Die ASt und ihr Ehemann (geb.1941) bezogen seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ab dem 01.01.2006 war allein die ASt leistungsberechtigt, nachdem der Ehemann der ASt das 65. Lebensjahr vollendet und eine Altersrente bezogen hatte.

Bereits seit März 2007 bemühte sich das Ehepaar um einen Umzug nach B-Stadt, nachdem es darauf hingewiesen worden war, dass die bisherigen Unterkunftskosten nicht angemessen seien und die tatsächlichen Kosten längstens bis 31.08.2007 übernommen würden. In diesem Zusammenhang beantragte die ASt die Bewilligung von Maklerkosten zur Suche einer Wohnung in B-Stadt. Widerspruch und Klage gegen die mündliche Ablehnung vom 16.03.2007, die beantragten Maklerkosten zu übernehmen, blieben erfolglos. Das insoweit eingeleitete Berufungsverfahren (L 11 AS 144/08) ist noch offen. Mit dem Berufungsschriftsatz vom 11.04.2006 (gemeint ist wohl 2008) beantragte die ASt auch, die Ag zur Zahlung von Umzugskosten zu verurteilen. Die Ag hat hierzu im Erörterungstermin am 15.12.2008 erklärt, sie sei mit einer derartigen Klageänderung nicht einverstanden.

Im Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens sprach die ASt am 03.06.2008 und 15.08.2008 bei der Ag vor, um den zwischenzeitlich konkret angestrebten Umzug zu besprechen und die Modalitäten für die Übernahme der Umzugskosten zu klären. Nach Rücksprache mit der für die ASt nach dem Umzug zuständigen ARGE A-Stadt erfuhr die Ag, dass die von der ASt in Aussicht genommene Wohnung nicht den Mietobergrenzen (MOG) des dort zuständigen kommunalen Trägers für einen Zwei-Personen-Haushalt entsprechen würde.

Die Ag lehnte daraufhin den Antrag der ASt auf Übernahme der Umzugskosten mit Bescheid vom 20.08.2008 ab.

Am gleichen Tag, dem 20.08.2008, hat die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Umzugskosten (zumindest anteilig) zu übernehmen.

Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 29.09.2008 abgelehnt, weil weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht seien. Der Umzug sei bereits vollzogen, und es sei nicht ersichtlich, dass der ASt das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden könne. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, weil die Wohnung in A-Stadt für den Wohnbedarf eines Leistungsempfängers nach dem SGB II sowohl unangemessen groß, als auch unangemessen teuer erscheine, so dass die Angaben der ARGE A-Stadt in Bezug auf die Einhaltung der MOG nachvollziehbar erscheinen würden. Insofern bestehe auch kein materiell- rechtlicher Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten. Ein höherer Raumbedarf zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (des Ehemannes der ASt) sei nicht hinreichend belegt und begründe auch keinen höheren Wohnbedarf.

Gegen diesen Beschluss hat die ASt am 07.11.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Mit der Beschwerde hat die ASt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt.

Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2008 (Aufgabe zur Post am 06.11.2008 lt. Vermerk in der Akte der Ag) hatte die Ag den Widerspruch vom 22.08.2008 gegen den Bescheid vom 20.08.2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Auf den gerichtlichen Hinweis, dass kein Klageverfahren gegen diesen Widerspruchsbescheid eingeleitet worden sei, teilten die Bevollmächtigten der ASt mit, dass diese die Beschwerde nicht zurücknehmen möchte, es werde auf die vorangegangenen Schriftsätze verwiesen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet.

Vorliegend begehrt die ASt die Bewilligung von Umzugskosten, die mit Bescheid vom 20.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2008 abgelehnt wurde, so dass für die Frage, ob die Ag zur (vorläufigen) Erbringung dieser Leistung...

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