Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch auf Darlehen für die Reparatur eines Kfz im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung.
Normenkette
SGB III § 81 Abs. 1 S. 1, § 83 Abs. 1, § 63 Abs. 3 S. 1, §§ 44, 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.10.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die darlehensweise Übernahme von Reparaturkosten bzw. Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug (Kfz) im Rahmen der Förderung einer beruflichen Weiterbildung.
Nach der Erteilung eines Bildungsgutscheines zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (Schreiben der Antragsgegnerin -Ag-) vom 14.08.2015 nahm der Antragsteller (ASt) am 01.09.2015 eine bis 31.08.2018 dauernde Ausbildung zum Altenpfleger bei der "G. T. - Leben in H." auf. Für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme bewilligte der Ag mit Bescheid vom 28.09.2015 Lehrgangskosten iHv 12.238,20 € und Fahrkosten iHv 8.920,20 € (September 2015 bis August 2017 monatlich 249,70 € und September 2017 bis August 2018 monatlich 243,95 €). Daneben wurde von der Ag Arbeitslosengeld iHv 13,56 € täglich für Oktober 2015, iHv 7,08 € täglich für November 2015, iHv 13,56 € für Dezember 2015 bis August 2016 und iHv 11,96 € ab September 2016 (zuletzt Änderungsbescheid vom 23.10.2015).
Am 25.09.2015 und 28.09.2015 sprach der ASt bei der Ag vor und bat um Bewilligung von Leistungen im Hinblick auf die Reparatur seines Kfz. Nach einem entsprechenden Aktenvermerk der Ag wurde ihm darauf mitgeteilt, es könnten im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung keine Reparaturkosten übernommen werden. Er könne in einen anderen Praxisbetrieb mit Anschluss zum ÖPNV wechseln oder zum Beispiel eine Fahrgemeinschaft mit Kollegen bilden. Auf Antrag des ASt wurden ihm Abschlagszahlungen/Vorschüsse am 29.09.2015 (357,76 € wegen Kfz-Reparatur), 16.10.2015 (215 € wegen Autokaufs) und 23.10.2015 (90 € wegen Kfz-Versicherung) gewährt.
Der ASt hat am 02.10.2015 beim Sozialgerichts Bayreuth (SG) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Ag zur Gewährung eines Darlehens von mindestens 3.000 €, rückzahlbar mit 100 € monatlich, beantragt. Für die Fahrten von seinem Wohnort (A-Stadt) nach H. sei er mangels öffentlicher Verkehrsmittel auf einen Pkw angewiesen. Dieser habe einen Getriebeschaden und eine Reparatur werde ca. 4.500 € kosten. Dieses Geld habe er nicht. Die Ag habe die Gewährung eines Darlehens für eine etwaige Reparatur oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs abgelehnt. Ohne Kfz werde er seine Ausbildungsstelle wieder verlieren. Mit Beschluss vom 12.10.2015 hat das SG den Antrag abgelehnt. Das Gesetz sehe keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung von Kfz-Reparaturkosten bzw. zum Erwerb eines Ersatz-Kfz vor. Die Anschaffung, Unterhaltung und Reparatur eines Kfz sei Privatangelegenheit und aus den allgemeinen Mitteln, die für den Unterhalt zur Verfügung stehen, zu bestreiten. Der Weg von und zu der Arbeits-/Ausbildungsstelle sei vom Arbeitnehmer/Auszubildenden selbst zu organisieren und zu bezahlen. Insofern beziehe der ASt unter Berücksichtigung seiner Ausbildungsvergütung, Fahrkosten und Arbeitslosengeld monatlich 1.006 €.
Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er brauche das Darlehen jetzt, wobei ihm auch schon 1.500 € genügen würden. Er sehe seinen Arbeitsplatz, für den er lange gekämpft habe, in Gefahr. Sein Auto habe er von eigenen Mitteln angeschafft, aber nicht vorhersehen können, dass das Getriebe nach fünf Wochen kaputt gehe.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet. Das SG hat vorliegend zu Recht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf das vom ASt geltend gemachte Begehren zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt vorliegend § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar, denn er begehrt die Gewährung eines Darlehens zur Reparatur bzw. Anschaffung eines Kfz.
Insoweit ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl, Rn 652). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsan...