Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme von fiktiven Heizkosten
Orientierungssatz
Bei den Heizkosten im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung sind allein die tatsächlich angefallenen Kosten im angemessenen Umfang zu übernehmen.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 869/16 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Überprüfung der Ablehnung der Übernahme von Kosten für Heizmaterial im September 2015.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt allein ein von den Eltern geerbtes Haus, das vom Beklagten nicht als zu berücksichtigendes Vermögen angesehen wurde.
Für die Zeit bis April 2015 hatte der Beklagte die Kosten für den Einkauf von Heizöl übernommen. Weitere Kosten für die Beschaffung von Heizöl würden erst im Falle der Weiterbewilligung von Leistungen ab 01.10.2015 übernommen werden. Mit Bescheid vom 16.09.2015 bewilligte der Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers hin Alg II für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.03.2016.
Bereits mit Schreiben vom 31.08.2015 und mit Schreiben vom 03.09.2015 hatte der Kläger unter anderem die Übernahme der Kosten für Heizöl beantragt. Mit Bescheid vom 15.09.2015 sicherte der Beklagte die Übernahme der Kosten für Heizöl in dem sich aus dem Heizkostenspiegel ergebenden Umfang für eine 60 qm große Wohnung anteilig bis 31.03.2016 zu (1.184 l). Nach Vorlage einer Heizölrechnung vom 23.09.2015 - fällig am 03.10.2015 - bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2015 für Oktober 2015 Alg II unter Berücksichtigung der Kosten für 1.184 Liter Heizöl. Den Restbetrag berücksichtigte der Beklagte nach Weiterbewilligungsantrag des Klägers im April 2016 (Bescheid vom 22.03.2016).
Mit Bescheid vom 13.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 lehnte der Beklagte einen Überprüfungsantrag des Klägers bezüglich des Bescheides vom 16.09.2015 auf Übernahme von Heizölkosten für September 2015 ab.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und ausdrücklich die Übernahme von Heizkosten im September 2015 begehrt. Bei Mietern würden auch Heizkosten für September übernommen. Er habe für 2 Tage im September mit Holz, Kohle und Strom geheizt. Das SG hat ein Gutachten zur Berechnung der Wohnfläche eingeholt und die Klage mit Urteil vom 07.02.2018 mangels Hilfebedürftigkeit des Klägers und damit mangels Anspruches auf Alg II abgelehnt. Das Wohnhaus des Klägers mit einer Wohnfläche von knapp 120 qm und einer Grundstücksfläche von 1.348 qm sei unangemessen groß und damit als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu berücksichtigen. Einer Verwertung stehe weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit entgegen noch würde dies eine besondere Härte für den Kläger darstellen. Der Verkehrswert des Hauses übersteige den Freibetrag des Klägers. Die Frage der Hilfebedürftigkeit sei als Grundlage aller Leistungen nach dem SGB II durch das Gericht zu klären, auch wenn der Beklagte das Haus nicht als nicht zu berücksichtigendes Vermögen angesehen habe. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert von mehr als 750 € wird durch ein zwei Tage dauerndes Heizen mit Holz, Kohle und Strom jedenfalls nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/...