Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Verweisung wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Gemäß § 98 SGG iVm § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden.
2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG kann eine einstweilige Anordnung vom Gericht der Hauptsache erlassen werden, welches das Gericht des ersten Rechtszuges ist und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Ist ein Berufungsverfahren nicht mehr beim LSG anhängig, ist wiederum das SG zuständig.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 02.11.2015 wird an das Sozialgericht Würzburg verwiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf den Erlass bzw. die Niederschlagung einer Darlehensforderung, die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Begleichung einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt und weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller (ASt) bezieht seit dem 01.01.2005 Alg II vom Antragsgegner (Ag). Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) iHv 24,74 € monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.
Nach dem Verkauf einiger Grundstücke forderte der Ag den ASt mit Schreiben vom 05.04.2011 u.a. auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen. Mit "Zahlungsaufforderung" vom 05.07.2012 stellte der Ag die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 11.870,04 € gegenüber dem ASt fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der ASt bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in Bogen (BA) Widerspruch "gegen diesen Bescheid" und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Ag wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Das SG hat die Klage des ASt dagegen, mit der zudem die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt worden ist, mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 (S 18 AS 665/12) abgewiesen. Dagegen hat der ASt Berufung beim LSG eingelegt (L 11 AS 152/14). Der Senat hat mit Beschluss vom 11.02.2015 das Begehren des ASt im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 abgetrennt und die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 18.03.2015 aufgehoben (L 11 AS 104/15). Im Übrigen hat der Senat mit weiterem Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 152/14) den Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufgehoben und den Recht...