Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme der Kosten von Bewerbungsschreiben
Leitsatz (amtlich)
Die Festlegung von Pauschalen für die Kostenübernahme von Bewerbungsschreiben steht im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters im Rahmen des Vermittlungsbudgets.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.08.2017 - S 22 AS 335/15 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Erstattung weiterer Aufwendungen für Bewerbungsschreiben in Höhe von 50,00 €.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 18.11.2014 beantragte er die Erstattung der Kosten für insgesamt 50 Bewerbungen aus dem Zeitraum vom 25.04.2012 bis 17.12.2013. Mit Bescheid vom 12.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2015 bewilligte ihm der Beklagte 200,00 €. Aus dem Vermittlungsbudget seien im Regelfall nach den ermessenslenkenden Weisungen seit 01.01.2012 4,00 € pro schriftlicher Bewerbung zu erstatten.
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG nach Ablehnung einer Vertagung mit Urteil vom 30.08.2017 abgewiesen. Gemäß § 16 SGB II i.V.m. § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) kann der Beklagte den Umfang der aus dem Vermittlungsbudget zu erbringenden Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen und auch Pauschalen festlegen, die allerdings ausreichen müssen, die notwendigen Kosten zu decken. Die für den Regelfall festgelegte Pauschale in Höhe von 4,00 € stelle sich als ausreichend dar. Das Vertrauen des Klägers auf eine vor dem 01.01.2012 erstattete Pauschale in Höhe von 5,00 € sei nicht geschützt. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend ist keiner der genannten Zulassungsgründe gegeben. Einen Verfahrensfehler, auf den das Urteil des SG beruhen kann, macht der Kläger nicht geltend und ein solcher ist für den Senat ebenso wenig erkennbar wie eine Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht gegeben. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB III bestimmt der Beklagte über den Umfang der zu übernehmenden Leistungen und kann Pauschalen festlegen. Dies hat er für den Regelfall vorliegend getan, konkret höhere Kosten hat der Kläger auch weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass die Pauschale nicht genüge, um allgemein die Kosten einer schriftlichen Bewerbung zu decken. Vertrauensschutzgesichtspunkte erlangen bei der Festlegung der Pauschalen und der jeweils für den Einzelfall zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen keine Bedeutung.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG damit rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Be...