Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu verneinen, wenn lediglich die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung ab 01.01.2011 geltend gemacht wird. Es ist nicht erkennbar, dass die neuberechnete Regelleistung den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 09.02.2010 nicht entspricht.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist vor dem Sozialgericht München die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 streitig.
Mit Bescheid vom 21.12.2010 gewährte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2010 in Höhe von monatlich 695,83 Euro (Regelleistung in Höhe von 359,00 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 346,83 Euro). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch mit der Begründung, dass die Berechnung des Regelsatzes verfassungswidrig sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.1.2011 zurückgewiesen.
Am 1.2.2011 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München erhoben und zur Begründung auf den Widerspruch Bezug genommen. Der Kläger benötige weitere Kosten um eine adäquate Altersvorsorge aufzubauen. Die hierfür in der Regelleistung zu Verfügung gestellten Beträge würden nicht ausreichen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger erhebliche Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr habe. Der gesamte oberbayerische Raum sei durch einen hohen Lebenshaltungsindex gekennzeichnet. Die verfassungsrechtliche Problematik der Berechnung der Regelsätze sei als bekannt vorauszusetzen.
Mit Beschluss vom 24.3.2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Dem Kläger sein Leistungen nach dem SGB II auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II bewilligt worden. Diese Vorschrift sei auch noch nach dem 31.12.2010 anwendbar, so dass ein höherer Leistungsanspruch, trotz der durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit der genannten Normen mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. 20 Abs. 1 GG, nicht beansprucht werden könne. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig auf geltender gesetzlicher Grundlage erlassen worden, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei abzulehnen.
Mit Änderungsbescheid vom 30.3.2011 hat der Beklagte die gesetzliche Änderung zur Erhöhung der Regelleistung ab dem 1.1.2011 umgesetzt und dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II bewilligt.
Am 27.04.2011 hat der Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Der Beschluss des Sozialgerichts gehe an der eigentlichen Problematik des Falles vorbei. Es bestehe hinreichender Erfolgsaussicht der Klage, da für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 28.3.2011 die pauschalierte Leistungsgewährung zur Sicherung des Existenzminimums nicht mehr verbindlich gewesen wäre. Im Einzelfall sei die Prüfung des Vorliegens eines besonderen Bedarfes geboten gewesen. Bei existenzsichernden Leistungen bestehe auch bei geringen Beträgen ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Widerspruch sei zumindest im Hinblick auf die Erhöhung des Regelsatzes um 5,00 Euro erfolgreich gewesen und es sei noch über die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren zu befinden. Außerdem würden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelsatzberechnung in der Neuregelung bestehen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sei von Seiten der Politik als auch von Wohlfahrtsverbänden das neue Berechnungsverfahren für die Regelleistung als verfassungswidrig eingeschätzt worden. Problematisch sei etwa die Frage der statistischen Referenzgruppe der unteren Einkommensbezieher. Der neue § 21 Abs. 6 SGB II für Sonderbedarfe komme in der Praxis kaum zum Tragen - der übrige Regelsatz biete kaum Spielraum für etwaige individuelle Sonderbedarfe. In der Abteilung VII (Verkehr) dürfte ein Fehler von einigen Euro bestehen.
Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unbegründet sei, da der Bescheid vom 21.12.2010 vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rechtswidrig sei und mit Bescheid vom 30.3.2011 die rückwirkende Bewilligung der höheren Leistungen erfolgt sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt hat.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von ...