Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Unzulässige Beschwerde.
Orientierungssatz
Ein "Widerspruch" stellt kein nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässiges Rechtsmittel gegen eine verfahrensrechtliche Maßnahme des Sozialgerichts dar und ist daher allenfalls als Beschwerde auszulegen. Eine solche ist unzulässig, wenn eine Entscheidung des Sozialgerichts, auf die sich der "Widerspruch" beziehen könnte, nicht vorliegt.
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Mai 2017 in Höhe von 257,71 €.
Gegen den Bescheid vom 13.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat den Eingang der Klage bestätigt und u.a. eine Klagebegründung angefordert.
Mit Schreiben vom "08.02.2018" - eingegangen beim SG am 08.05.2018 - hat der Kläger "Widerspruch" eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hierfür begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der "Widerspruch" stellt kein nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässiges Rechtsmittel gegen eine verfahrensrechtliche Maßnahme des SG dar und ist daher allenfalls als Beschwerde auszulegen. Eine solche ist jedoch ebenfalls unzulässig und somit zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt. Gemäß § 172 Abs. 2 SGG können prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnung, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Eine Entscheidung des SG, auf die sich der "Widerspruch" beziehen könnte, liegt vorliegend nicht vor. Daher ist die Beschwerde nicht statthaft und war deshalb zu verwerfen.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht des "Widerspruches" abzulehnen (§§ 73a, 202 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 177 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI11864854 |