Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerdeausschluss. Ablehnung von Prozesskostenhilfe. wirtschaftliche Verhältnisse. Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 73 Abs 2 S 2 Nr 5 bis 8 SGG
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf eine Prozessvertretung durch eine Vereinigung nach § 73 Abs 2 S 2 Nr 5 bis 8 SGG gehört zum Vermögen des Mitglieds dieser Vereinigungen.
2. Eine Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt in diesen Fällen also wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe.
3. Eine Beschwerde gegen eine derartige Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Sozialgericht, weil der Kläger Mitglied des VdK ist.
Der Kläger und Beschwerdeführer erhielt mehrere Jahre Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 24.04.2008 wurde die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zurück genommen und eine Erstattung in Höhe von 13.290,- Euro verlangt. Der Kläger habe entgegen seinen Angaben nicht getrennt von seiner Ehefrau gelebt. Nach erfolglosem Widerspruchverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15.10.2009) wurde rechtzeitig Klage erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des VdK.
Mit Beschluss vom 15.06.2010 lehnte das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Der Kläger könne sich vom Sozialverband VdK vertreten lassen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
Am 05.07.2010 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zur Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhobenen. Eine Vertretung durch den VdK sei laut Auskunft des Klägers nicht möglich, weil dem Kläger im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bewilligung eine unerlaubte Handlung zur Last gelegt werde. Vorgelegt wurde ein Schreiben des VdK, wonach über eine Vertretung durch den VdK keine Aussage möglich sei, weil der Kläger zu zwei vereinbarten Termin nicht erschienen sei.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15.06.2010 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO).
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist eine Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Ein derartiger Fall liegt auch vor, wenn das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ablehnt, dass ein Kläger sich von einer nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 8 SGG vertretungsbefugten Vereinigung vertreten lassen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt Beschluss des BSG vom 08.10.2009, B 8 SO 35/09 B) muss ein Mitglied einer Vereinigung seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen. Dieser satzungsmäßige Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz gehört zum Vermögen der Antragstellers - der Antragsteller ist daher nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (BSG, Beschluss vom 12.03.1996, 9 RV 24/94, vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn. 4). Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgt in diesem Fall also wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe. Die Beschwerde gegen diese Ablehnung ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen und unzulässig.
Nur ergänzend wird angemerkt, dass das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schreiben nicht belegt, dass die Vertretung durch den VdK wegen des Gegenstands des Verfahrens zweifelhaft ist. Es belegt nur, dass der Kläger seine Termine beim VdK versäumt hat.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen