Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Durchführung einer Chemotherapie innerhalb der Berufungsfrist
Orientierungssatz
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn der Prozessbevollmächtigte innerhalb der Berufungsfrist eine Chemotherapie durchgeführt hat.
Tenor
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung und hierbei die Zulässigkeit seiner Berufung.
Am 14. März 2008 (Eingang bei Gericht) erhob die in A-Stadt wohnende Ehefrau und Prozessbevollmächtigte des Klägers (Prozessbevollmächtigte) beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2008, mit dem es die Beklagte abgelehnt hatte, dem Kläger auf seinen Antrag Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen. Der Widerspruchsbescheid war dem Kläger am 30. Januar 2008 per Einschreiben zugestellt worden.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2008 als unzulässig ab. Der Gerichtsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten am 24. Dezember 2008 unter ihrer Wohnanschrift durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Dem Urteil war folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:
"Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Landessozialgericht ... schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Augsburg ... schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird ...."
Am 13. Februar 2009 ging beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ein von der Prozessbevollmächtigten unterschriebenes, auf den 11. Februar 2009 datiertes Berufungsschreiben ein. Darin gab die Prozessbevollmächtigte u.a. an, sie hoffe auf Verständnis, dass sie nicht fristgerecht gegen den Gerichtsbescheid Widerspruch erhebe. Sie befinde sich seit längerer Zeit in Chemotherapie und könne deshalb nicht immer gleich reagieren. Weitere Ausführungen zu den Gründen der verspäteten Berufungseinlegung machte die Prozessbevollmächtigte nicht.
Nach Beiziehung der SG-Akte wies der Senat die Prozessbevollmächtigte auf die Versäumung der Berufungsfrist sowie auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin. Die Prozessbevollmächtigte teilte daraufhin mit, die Verzögerungen seien hinlänglich bekannt.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,
dem Kläger bezüglich der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2008 sowie des Bescheides vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2008 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 30. Juli 2007 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 158 S. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Kläger hatte Gelegenheit, sich zur Versäumung der Berufungsfrist zu äußern (§§ 153 Abs. 1, 128 Abs. 2 SGG).
Die gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2008 eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt hat (§ 158 S. 1 SGG).
Der Gerichtsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Dezember 2008 im Wege der Ersatzzustellung durch Einwurf in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung). Die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) begann am 25. Dezember 2008 (§ 64 Abs. 1 und 2 SGG) und endete mit Ablauf des 26. Januar 2009, einem Montag (§ 64 Abs. 2 und 3 SGG). Die Berufungsschrift der Prozessbevollmächtigten ist jedoch erst am 13. Februar 2009 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist beim LSG eingegangen.
Dem Gerichtsbescheid des SG war eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden kann, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim LSG oder beim SG München, deren Anschriften ebenfalls angegebe...