Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung und hierbei die Zulässigkeit seiner Berufung.
Am 19. Oktober 2004 (Eingang bei Gericht) erhob der in M. wohnende Kläger beim Sozialgericht München (SG) Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 26. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2004, mit dem es die Beklagte abgelehnt hatte, dem Kläger auf seinen Antrag vom 4. Juli 2003 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2005 wegen fehlender Erwerbsminderung ab. Das am 19. Dezember 2005 mit Postzustellungsurkunde versandte Urteil wurde unter der vom Kläger beim SG angegebenen Wohnanschrift am 20. Dezember 2005 an den volljährigen Sohn des Klägers, K. W. , ausgehändigt. Dem Urteil war folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:
"Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Landessozialgericht... schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist es auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht München... schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird...."
Am 23. Januar 2006 ging beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ein vom Kläger unterschriebenes, auf den 13. Januar 2006 datiertes und am 20. Januar 2006 um 17:47 Uhr per Einschreiben zur Post gegebenes Berufungsschreiben ein.
Nach Beiziehung der SG-Akte wies der Senat den Kläger auf die Versäumung der Berufungsfrist sowie auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin.
Der Kläger teilte daraufhin - auch über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten - mit, ihm sei das Urteil erst am 23. Dezember 2005 von seinem Sohn ausgehändigt worden. Daher habe die Berufungsfrist erst am 24. Dezember 2005 begonnen und am 23. Januar 2006 geendet. Im Übrigen sei es ausreichend, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist zur Post gegeben werde. Auch sei die Rechtsmittelbelehrung des SG unzureichend gewesen, weil dort keine Zustellung durch die Post, keine Zeit und keine Belehrung genannt worden seien.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen sinngemäß,
dem Kläger bezüglich der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2005 sowie des Bescheides vom 26. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2004 zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 4. Juli 2003 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG (Az.: S 4 KN 232/04 und 233/04) beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 158 S. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Kläger hatte Gelegenheit, sich zur Versäumung der Berufungsfrist zu äußern (§§ 153 Abs. 1, 128 Abs. 2 SGG).
Die gegen das Urteil des SG vom 1. Dezember 2005 eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt hat (§ 158 S. 1 SGG).
Das Urteil wurde dem im Klageverfahren nicht vertretenen Kläger am 20. Dezember 2005 im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen, seinen volljährigen Sohn K. , wirksam zugestellt. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) begann am 21. Dezember 2005 und endete mit Ablauf des 20. Januar 2006, einem Freitag (§ 64 Abs. 1 und 2 SGG). Die Berufungsschrift des Klägers ist jedoch erst am 23. Januar 2005, drei Tage nach Ablauf der Berufungsfrist, beim LSG eingegangen.
Dem Urteil des SG war eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden kann, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim LSG oder beim SG schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Die Rechtsmittelbelehrung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb unrichtig, weil in ihr keine konkrete Zustellungsart (durch die Post), kein Zustellungszeitpunkt (der schon wegen der unterschiedlichen Postlaufzeiten nicht vorher bestimmbar ist) und keine Belehrung über den Fristbeginn bei Ersatzzustellungen enthalten ist. Eine derart differenzierte Belehrung, die dann konsequenterweise alle denkbaren...