Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsfestsetzung. Übereinstimmende Erledigungserklärung durch schlüssiges Verhalten. Kostenentscheidung. Streitwert

 

Leitsatz (redaktionell)

Klagt ein Unternehmer gegen einen Mitglieds- oder Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft, handelt es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach Maßgabe des § 197a SGG.

 

Normenkette

SGG §§ 183, 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1-2

 

Tenor

Die Beklagte hat die Gerichtskosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Nach Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigterklärung ist vom Senat eine Kostengrundentscheidung zu treffen und der Streitwert festzusetzen.

I.

Zwischen den Beteiligten war streitig, in welcher Höhe der Kläger als Unternehmer Beiträge zur land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung (Teichwirtschaft) zu entrichten hat (Bescheide vom 17.02.2003, 23.06.2003, 26.03.2004 idF des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2004).

Das Sozialgericht (SG) Bayreuth hat mit Urteil vom 19.06.2006 die Beitragsforderung der Beklagten für rechtens erklärt und bestimmt, dass außergerichtliche Kosten gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten sind.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Beteiligten haben nach Erlass von Änderungsbescheiden vom 07.11.2006 und 21.11.2006 - zumindest schlüssig - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 08.05.2007 und Schreiben der Beklagten vom 30.11.2006 und vom 10.12.2007.

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 155 Abs 2 Nr 5 SGG durch den Senatsvorsitzenden. Ein Berichterstatter ist für diese Fälle nicht bestellt (vgl. § 155 Abs 4 SGG). Nach der internen Geschäftsverteilung des 17. Senats endet die Bestellung des Berichterstatters mit der Abschlussverfügung des Vorsitzenden in der Hauptsache.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG.

§ 197a Abs 1 SGG findet nach seinem zeitlichen Geltungsbereich Anwendung. Die Bestimmung wurde durch das 6. SGG-Änderungsgesetz (6. SGG-ÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl I 2144) mit Wirkung ab dem 2. Januar 2002 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des 6. SGG-ÄndG) eingeführt und gilt für Verfahren, die ab dem 02.01.2002 rechtshängig geworden sind (Art 17 Abs 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG). Gerichtskostenfreiheit gemäß § 183 SGG besteht vorliegend nicht. Der erkennende Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Gerichtskostenfreiheit im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 197a SGG nicht mehr fest. Danach liegt ein Streit über den Status als Versicherter iS des § 183 SGG nicht vor, wenn sich ein Unternehmer gegen den Mitglieds- oder Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft zur Wehr setzt (vgl. im Einzelnen: Köhler, SGb 2/08 S 76 - 80).

Die Entscheidung über die Kostentragung ergeht nach §§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG, 161 Abs 1 und Abs 2 Satz 1, 162 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs 1 VwGO).

Gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG werden Gerichtskosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 1 und Abs 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei Beitragsstreitigkeiten mindestens der gesetzliche Auffangsstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR in Höhe von 5.000,00 EUR zu Grunde zu legen, weil die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkreten streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind (BSG, Beschluss vom 05.03.2008 B 2 U 353/07 B).

Die Beklagte hat die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers des ersten und zweiten Rechtszuges zu tragen.

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen (vgl. § 161 Abs 2 Satz 1 VwGO). Die Erledigterklärungen der Beteiligten müssen grundsätzlich ausdrücklich erfolgen. Nach der Rechtsprechung genügt aber auch schlüssiges Verhalten gegenüber dem Gericht, z.B. nur noch die Stellung eines Kostenantrages (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15.Aufl, § 161 Rdnr 13). Vorliegend ist im Hinblick auf die Schriftsätze der Beteiligten vom 08.05.2007, 30.11.2006 und 10.12.2007 von einer übereinstimmenden Erledigterklärung der Beteiligten auszugehen. So hat der Kläger im Schriftsatz vom 08.05.2007 die "Feststellung" der Erledigung des Rechtsstreits beantragt und die Beklagte hat sich in ihren Schriftsätzen vom 30.06.2006 und 10.12.2007 zur Kostentragungspflicht geäußert. Erfolgt die Erledigterklärung erst, nachdem in der Sache ...

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