Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskosten. Unternehmer. Mitgliedsbescheid. Beitragsbescheid. Berufsgenossenschaft. Unfallversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Streit über den Status als Versicherter i.S.v. § 183 SGG liegt nicht vor, wenn sich ein Unternehmer gegen den Mitglieds- oder Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft zur Wehr setzt.

 

Normenkette

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 161 Abs. 1, § 162 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 1-2

 

Tenor

Der Kläger hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Nach Beendigung des Berufungsverfahrens durch Rücknahme der Berufung ist vom Senat eine Kostengrundentscheidung zu treffen und der Streitwert festzusetzen.

I.

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Kläger als Unternehmer Beiträge zur land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung zu entrichten hat.

Das Sozialgericht (SG) A-Stadt hat mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2008 eine Versicherungspflicht des Klägers bejaht und erkannt, dass außergerichtliche Kosten gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten sind.

Der Kläger hat gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und diese mit Schreiben vom 15.07.2008 zurückgenommen.

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 155 Abs 2 Nr 5 SGG durch den Senatsvorsitzenden. Ein Berichterstatter ist für diese Fälle nicht bestellt (vgl. § 155 Abs 4 SGG). Nach der internen Geschäftsverteilung des 17. Senats endet die Bestellung des Berichterstatters mit der Abschlussverfügung des Vorsitzenden in der Hauptsache.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG.

§ 197a Abs 1 SGG findet nach seinem zeitlichen Geltungsbereich Anwendung. Die Bestimmung wurde durch das 6. SGG-Änderungsgesetz (6. SGG-ÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl I 2144) mit Wirkung ab dem 2. Januar 2002 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des 6. SGG-ÄndG) eingeführt und gilt für Verfahren, die ab dem 02.01.2002 rechtshängig geworden sind (Art 17 Abs 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG). Gerichtskostenfreiheit gemäß § 183 SGG besteht vorliegend nicht. Der erkennende Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Gerichtskostenfreiheit im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 197a SGG nicht mehr fest. Danach liegt ein Streit über den Status als Versicherter iS des § 183 SGG nicht vor, wenn sich ein Unternehmer gegen den Mitglieds- oder Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft zur Wehr setzt (vgl. im Einzelnen: Köhler, SGb 2/08 S 76 - 80).

Die Entscheidung über die Kostentragung ergeht nach §§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG, 161 Abs 1, 162 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs 1 VwGO).

Gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG werden Gerichtskosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 1 und Abs 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei Beitragsstreitigkeiten mindestens der gesetzliche Auffangsstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zu Grunde zu legen, weil die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkreten streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind (BSG, Beschluss vom 05.03.2008 B 2 U 353/07 B). Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Nach § 155 Abs 2 VwGO ist kostenpflichtig, wer ein Rechtsmittel zurücknimmt.

Der Senat hat von einer erstmaligen Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren und von einer Änderung des Kostenausspruchs des SG abgesehen. Das SG hat über die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten nicht entschieden, weil es entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats von einem Anwendungsfall der §§ 183, 193 SGG ausgegangen ist. Eine materielle Überprüfung einer (rechtskräftigen) Kostengrundentscheidung kann nur dann erfolgen, wenn sie offensichtlich gesetzwidrig ist (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 01.07.1991, Az: 32 Qs 81/91). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die nunmehr als fehlerhaft anzusehende Kostengrundentscheidung des SG war bis zur Rechtsprechung des BSG nach dem Gesetz auch so denkbar und möglich.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2145869

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