Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Auslagenvorschuss für den beigeordneten Rechtsanwalt
Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch auf Gewährung eines höheren Kostenvorschusses für die Fertigung von Kopien aus den Akten.
Orientierungssatz
Vor allem im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung eines Vorschusses ist eine genaue Bestimmung der Anzahl der notwendigen Kopien nicht erforderlich, vielmehr kann eine Schätzung gerechtfertigt sein, wenn eine nähere Darlegung durch den Kostengläubiger nicht erfolgt.
Tenor
I. Auf die Erinnerung der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 30. Juli 2013 im Verfahren L 2 P 41/11 abgeändert und der aus der Staatskasse zu gewährende Vorschuss auf die Vergütung auf 453,05 EUR festgesetzt.
II. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
In dem vor dem Senat anhängigen Berufungsverfahren (Az.: L 2 P 41/11) ist streitig, ob der dortigen Klägerin über den 30. Januar 2009 hinaus gesetzliche Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II statt I zustehen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2011 hat der Senat in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin K. O. aus der Kanzlei der Antragsteller und Erinnerungsführer (im Folgenden: Ef.), die angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei ist und sich damals zwischenzeitlich in der Elternzeit befand, beigeordnet. Auf den Antrag der Ef. vom 29. August 2011 hat der Senat Akteneinsicht gewährt und diesen einen Band Akten des Bayer. Landessozialgerichts, einen Band Akten des Sozialgerichts München und einen Band Akten der Beklagten zur Einsicht zugesandt. Die Akte des Sozialgerichts München hat 208 Blätter gezählt, die Verwaltungsakten 49 und 62 Blätter. Die Klägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch die Ef. vertreten gewesen.
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Festsetzung eines PKH-Vorschusses in Höhe von 536,33 EUR gestellt. Die Berechnung hat einen Betrag von 120,70 EUR für "Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1d VV 369 Seiten" enthalten. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 wurde ausgeführt, dass die Kopierkosten für die Ablichtung der Gerichtsakte des Sozialgerichts München von 369 Seiten erforderlich gewesen sei, um das Berufungsverfahren führen zu können.
Mit Festsetzung vom 30. Juli 2013 hat die Urkundsbeamtin die von der Staatskasse gemäß § 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu erstattenden Kosten auf 392,70 EUR festgesetzt. Die geltend gemachten Kosten für Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten sind nicht erstattet worden. Es seien mit 369 Kopien die gesamten Akten kopiert worden. Die Notwendigkeit, die gesamten Akten zu kopieren, sei nicht schlüssig dargelegt worden. Auch sei kein Ermessen ausgeübt worden, welche Kopien für die sachgemäße Bearbeitung des Rechtsstreits notwendig waren. Im Rahmen der Vorschussleistung nach § 47 RVG würden daher keine Kopien erstattet.
Zur Begründung der Erinnerung haben die Ef. vorgebracht, das Ermessen sei dahingehend ausgeübt worden, die gesamte Akte zu kopieren. Einzelne Blätter wie der Aktendeckel seien nicht kopiert worden. Es würde eine Überziehung der Darlegungspflicht bedeuten, müsste zu jeder einzelnen notwendigen Kopie ein Sachvortrag ergehen.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung mit Verfügung vom 13. August 2013 nicht abgeholfen und auf einen Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2012 (Az.: S 22 SF 455/12 E) verwiesen. Auch einem Vergleichsvorschlag des Senats könne nicht näher getreten werden; man sei schon aus praktischen Gründen grundsätzlich dagegen, dass im Rahmen des Vorschusses mit dafür einschlägiger Mittelgebühr der Verfahrensgebühr für eine Berufung Kopien erstattet werden, weil nach Erledigung der Berufung nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 RVG für die Kostenfestsetzung wieder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts für die regelmäßigen Endabrechnungen mit weiteren und/oder höheren Gebühren und/oder Auslagen zuständig sei. Ausgangsgericht sei das Sozialgericht München, auf dessen Beschluss vom 6. Juli 2012 hingewiesen worden sei.
II.
Über die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung nach § 55 RVG entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss (§ 56 Abs. 1 S. 1 RVG). Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 S. 1 RVG).
Die Erinnerung ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich um einen Anspruch im Rahmen eines Vorschusses nach § 47 RVG handelt, da vorliegend das Berufungsverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgeschlossen ist.
Der Antrag auf Gewährung eines höheren Kostenvorschusses ist in der Sache teilweise begründet. Streitig ist dabei lediglich, ob die Kopierkosten in Höhe von 120,70 EUR von der Staatskasse zu erstatten sind.
Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts v...