Leitsatz (amtlich)
1. Streitgegenstandsfähig im Beschwerdeverfahren sind nur die Gebühren, die auch beantragt worden sind.
2. Bei der Verfahrensgebühr kann Nr. 3103 VVRVG nur dann anstatt Nr. 3102 VV RVG Anwendung finden, wenn eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren tatsächlich vorausgegangen ist.
3. Bei der Ermittlung der zutreffenden Gebührenhöhe gibt es für Verfahren nach dem SGB II keine besonderen Bemessungskriterien.
Vergleichsobjekt ist insoweit stets das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Der Beschwerdeführer vertrat die damaligen Antragstellerinnen - es handelte sich um eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft - in einem grundsicherungsrechtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (Aktenzeichen ); Gegenstand des Eilrechtsschutzes war eine Leistung für Heizmaterial. Der Beschwerdeführer wurde den damaligen Antragstellerinnen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.
Die Chronologie des Verfahrens lässt sich wie folgt skizzieren: Am 23.10.2007 beantragten die damaligen Antragstellerinnen bei der Grundsicherungsbehörde mündlich die Gewährung einer Heizungsbeihilfe. Die Behörde lehnte dies ebenfalls mündlich ab. Am 25.10. kontaktierten die damaligen Antragstellerinnen den Beschwerdeführer. Der wandte sich noch am gleichen Tag telefonisch an die Grundsicherungsbehörde. Nachdem auch ihm gegenüber die Gewährung der Heizungsbeihilfe abgelehnt worden war, riet er den damaligen Antragstellerinnen, das benötigte Heizöl auf eigene Initiative zu beschaffen. Als diese ihn tags darauf (26.10.) davon in Kenntnis setzten, dass ihnen ohne Kostenübernahmeerklärung der Grundsicherungsbehörde keine Firma Heizöl liefern wollte, stellte der Beschwerdeführer am 29.10. besagten Eilantrag beim Sozialgericht; daneben legte er Widerspruch gegen die Leistungsablehnung ein. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift vorgetragen, er habe am 30.10. mit dem zuständigen Richter den Fall telefonisch erörtert und am gleichen Tag noch mit der Grundsicherungsbehörde telefoniert, um diese über die Ansicht des Richters zu informieren. Fest steht, dass die Grundsicherungsbehörde nach einer telefonischen Rücksprache mit dem Sozialamt sich am 31.10. entschloss, dem Begehren der Antragstellerinnen im Wesentlichen zu entsprechen. Über diesen Entschluss unterrichtete sie den Beschwerdeführer telefonisch ebenfalls am 31.10. Tags darauf richtete der Beschwerdeführer ein Fax an die Grundsicherungsbehörde, das die Modalitäten der Heizöllieferung betraf. Unter dem Datum 12.11.2007 erklärte der Beschwerdeführer das Eilverfahren für erledigt.
Nach Beendigung des Eilverfahrens veranschlagte der Beschwerdeführer in seinem auf den 10.04.2008 datierten Kostenerstattungsantrag eine Verfahrensgebühr in Höhe von 475 EUR (Nr. 3102 VV RVG) sowie eine Einigungsgebühr in Höhe von 190 EUR (Nr. 1006 VV RVG), was jeweils der Mittelgebühr entsprach. Unter dem Datum 09.06.2008 setzte die Urkundsbeamtin beim Sozialgericht Landshut lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG (einschließlich Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG) von 275,50 EUR fest. Eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr wurde nicht zuerkannt.
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers hat die Kostenrichterin beim Sozialgericht die Verfahrensgebühr (einschließlich Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG) mit Beschluss vom 22.08.2011 auf 332,50 EUR festgesetzt und einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag errechnet. Auch sie hat es aber abgelehnt, eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr anzusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, weil kein qualifiziertes Mitwirken des Beschwerdeführers erkennbar sei, das für die Erledigung ursächlich gewesen sei. Die Kostenübernahme durch die Grundsicherungsbehörde sei letztlich nicht maßgeblich vom Beschwerdeführer veranlasst worden, auch wenn die Stellung eines Eilantrags sicherlich einen wesentlichen Impuls gesetzt habe. Eine Terminsgebühr sei nicht angefallen. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr sei der Ansatz der Mittelgebühr nicht gerechtfertigt; angemessen seien 70% der Mittelgebühr.
Mit der am 19.09.2011 eingelegten Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer das Ziel weiter, eine Vergütung gemäß seinem Kostenerstattungsantrag vom 10.04.2008 zu erhalten. Zur Begründung trägt er vor, eine Erledigungsgebühr sei angefallen, weil er über das übliche Betreiben eines Geschäfts hinaus die Rechtslage telefonisch mit Behörde und Gericht erörtert und den Eilantrag vorab an die Behörde gefaxt habe. Die Angelegenheit rechtfertige eine Verfahrensgebühr, die über der Mittelgebühr liegen dürfte; jedenfalls sei die von ihm angesetzte Mittelgebühr nicht unbillig.
Der Senat hat die Akte des Sozialgerichts beigezogen.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§...