Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
Normenkette
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2, § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 4
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. März 2012 wird verworfen.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) für das auf Bewilligung von Leistungen der Pflegestufe I gerichtete Verfahren vor dem Sozialgericht München Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die Bf. hat eine Erklärung vom 18. Dezember 2010 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Mit Schreiben vom 14. April 2011 hat das Sozialgericht hierzu Fragen an die Bf. gerichtet, die auch nach Erinnerung vom 22. Juni 2011 mit Fristsetzung bis 22. Juli 2011 nicht beantwortet wurden.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 29. März 2012 abgelehnt, da die Bf. innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht habe. Sie sei letztmalig am 22. Juni 2011 vom Gericht mit einer Frist bis zum 22. Juli 2011 um die Vorlage von Unterlagen ersucht worden. Dieser Aufforderung sei die Bf. nicht nachgekommen. "Aus diesem Grund" sei der Antrag abzulehnen gewesen.
Zur Begründung der rechtzeitig eingelegten Beschwerde hat die Bf. vorgebracht, dass die erforderlichen Unterlagen bereits vorgelegen hätten. Das gerichtliche Schreiben vom 22. Juni 20111 habe die Prozessbevollmächtigte nicht erreicht gehabt.
Der gerichtliche Hinweis an die Bf. auf die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbeantwortet geblieben.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 73 a SGG i. V. m. §§ 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen sind die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, des Ausschlusses der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Gegen eine ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts ist grundsätzlich nach §§ 172 Abs. 1, 173 SGG die Beschwerde zulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist eine Beschwerde jedoch ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat. Vorliegend hat das Sozialgericht mit Schreiben vom 14. April 2011 noch offene Fragen zu diesen Voraussetzungen mitgeteilt, die von der Bf. nicht beantwortet wurden. Das Sozialgericht hat allein "aus diesem Grund" im Hinblick auf die Zweifel über das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat den Antrag nicht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder wegen Mutwilligkeit abgelehnt, so dass der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift.
Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss des Sozialgerichts kann nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen. Sie eröffnet kein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist (BSG, Breith. 78, 998).
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen