Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Leistungsausschluss für Auszubildende. besonderer Härtefall nach § 7 Abs 5 S 2 SGB 2. keine Ausnahme gem § 7 Abs 6 SGB 2 bei eigener Wohnung. Unterkunft und Heizung. Zuschuss gem § 22 Abs 7 S 1 SGB 2 zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten für ausgeschlossene Auszubildende
Leitsatz (amtlich)
1. Alle in § 7 Abs 6 SGB 2 aufgeführten Ausnahmen vom Ausschluss der in § 7 Abs 5 SGB 2 genannten Auszubildenden von der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzen voraus, dass der Auszubildende im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt.
2. Ein Empfänger von Leistungen nach BAföG, der über eine eigene Wohnung verfügt, ohne dass die Tatsache der eigenen Wohnung bei der Ermittlung der Leistungshöhe nach BAföG Berücksichtigung findet, kann nicht verlangen, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen von Arbeitslosengeld II berücksichtigt werden. Der Grundsatz der Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB 2 und das in § 7 Abs 5 SGB 2 verankerte Prinzip des Ausschlusses von nach BAföG geförderten Auszubildenden von Leistungen des SGB 2 verbietet es, dass ein im Rahmen des BAföG nicht anerkannter Bedarf im Rahmen des SGB 2 Berücksichtigung findet. Anderenfalls würde die Zielvorstellung des Gesetzgebers, dass die grundsätzliche Bedarfsdeckung für Auszubildende auf Grundlage des BAföG und SGB 3, nicht aber des SGB 2, erfolgt, konterkariert.
Orientierungssatz
1. Ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs 5 S 2 SGB 2, der eine darlehensweise Leistungsgewährung zulässt, setzt außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbstverschuldete Umstände voraus.
2. Ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 S 1 SGB 2 kommt in Fällen, in denen ein Auszubildender Leistungen nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG bezieht, nicht in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beschwerdegegnerin (Bg) dem Beschwerdeführer (Bf) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen Kosten der Unterkunft zu gewähren hat.
Der 1984 geborene Bf lebte bis Ende 2007 in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter und bezog Leistungen nach dem SGB II. Zum 01.01.2008 bezog er eine eigene Wohnung. Wegen des Bezugs von Leistungen der Berufsausbildungshilfe gem. §§ 59 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erhielt er ab dem 01.01.2008 keine Leistungen nach dem SGB II mehr. Seit September 2008 besucht er nach Abbruch seiner mit Leistungen der Berufsausbildungshilfe geförderten Ausbildung eine Berufsfachschule; er bezieht ab September 2008 eine Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 212,- € monatlich. Daneben erhält er das Kindergeld.
Am 23.09.2008 beantragte er die Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende.
Mit Bescheid vom 24.11.2008 lehnte die Bg den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 7 SGB II ab; der Bf habe vor Auszug aus der gemeinsam mit den Eltern bewohnten Wohnung eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II nicht eingeholt, sodass Leistungen nicht gewährt werden könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2008 wurde diese Entscheidung bestätigt. Nach allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage bezüglich der Gewährung von Grundsicherung für Arbeitssuchende und Hinweis auf den Leistungsausschluss bei Auszubildenden gem. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II führte die Bg zum konkret gestellten Antrag auf einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II aus, dass Auszubildende wie der Bf, deren Ausbildung keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze, nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht zuschussberechtigt seien.
Dagegen hat der Bf Klage erhoben und zudem am 16.12.2008 beim Sozialgericht beantragt, ihm vorläufig Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 300,- € zu gewähren. Der Bf habe einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung; zum Zeitpunkt des Bezugs der eigenen Wohnung sei er nicht bedürftig gewesen. Zwar sei es richtig, dass ein Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II ausgeschlossen sei. Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II greife aber nicht. Gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II seien Leistungen nach dem SGB II im Falle des "Schüler-BAföG" nicht ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 18.12.2008 hat das Sozialgericht den Antrag des Bf zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei schon nicht statthaft. Der Bf habe sich mit seinem Begehren nicht vor Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an die Bg gewandt. Sofern die Bg im Widerspruchsbescheid allgemeine Ausführungen zum Leistungsanspruch nach dem SGB II g...