Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Zuschusses zu den ungedeckten osten für Unterkunft und Heizung beim Auszubildenden
Orientierungssatz
1. Der Leistungsausschluss des § 22 Abs. 7 S. 2 SGB 2 gilt nicht für Personen, die am 17. 2. 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehörten.
2. Die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB 2 für die ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung bei dem Auszubildenden ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen den Kosten der Unterkunft, die im Rahmen seiner Förderung nach dem SGB 3 berücksichtigt werden und den i. S. von § 22 SGB 2 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nach dem SGB 2.
3. Der Bedarf des Auszubildenden errechnet sich nicht nach den Vorschriften des SGB 2, sondern nach denen des SGB 3. Bei der Bemessung des Zuschusses ist eine Bedürftigkeitsprüfung nach den Vorschriften des SGB 2 nicht durchzuführen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.12.2008 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 04.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2008 verurteilt, dem Kläger einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von 22,25 EUR monatlich für die Zeit vom 24.10.2007 bis zum 31.03.2008 zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung eines höheren Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II ohne die Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR.
Seit dem 23.11.2003 wohnte der am 00.00.1988 geborene Kläger in einer Jugendhilfeeinrichtung und wurde in Form einer Heimpflege bzw. einer sonstigen betreuten Wohnform nach §§ 27, 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betreut. Seit dem 01.09.2006 wohnt der Kläger mit der am 00.00.1987 geborenen Frau X in der 50 qm großen Wohnung F Straße 00, C, bestehend aus zwei Zimmern, Bad und Küche. Der Mietvertrag wurde von beiden abgeschlossen. Die Miete beträgt 350,00 EUR Grundmiete plus 75,00 EUR Betriebskosten. Die Mieter zahlen eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 71,00 EUR monatlich. Der Kläger und Frau X teilen sich die Miete; von jedem Konto wird monatlich ein Teilbetrag von 212,50 EUR abgebucht. Sie beziehen beide kein Wohngeld. Die Vorauszahlungen für Strom und Wasser in Höhe von 120,00 EUR monatlich wurden im streitbefangenen Zeitraum vom Konto des Klägers abgebucht. Die Eltern des Kläger haben ihren Wohnsitz in L.
In der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2009 absolvierte der Kläger bei der N Gesellschaft für Stahl- und Metallbau H mbH, C-1straße 10, C, erfolgreich eine Ausbildung zum Metallbauer in der Fachrichtung Konstruktionstechnik. Er erhielt eine Ausbildungsvergütung zuzüglich eines Zuschusses zur Vermögensbildung. Seit dem 01.01.2007 behielt die Arbeitgeberin von dem Nettolohn des Klägers einen Betrag von 40,00 EUR für Vermögensbildung ein, der jeweils zum Jahresende von ihr in einen Bausparvertrag eingezahlt wurde.
In der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008 überwies die Arbeitgeberin auf das Konto des Klägers folgende Beträge: 19.10.2007 200,00 EUR freiwillige Sonderzahlung 29.10.2007 505,24 EUR Lohn Oktober 2007 29.11.2007 399,29 EUR Lohn November 2007 18.12.2007 8,65 EUR Restzahlung Lohn November 2007 28.12.2007 407,94 EUR Lohn Dezember 2007 29.01.2008 407,94 EUR Lohn Januar 2008 03.03.2008 407,94 EUR Lohn Februar 2008 27.03.2008 5,10 EUR Restzahlung Lohn Februar 2008 28.03.2008 410,49 EUR Lohn März 2008
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 03.07.2007 Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2009 in Höhe von 173,00 EUR monatlich. Bei der Berechnung nach §§ 65, 67,68, 71 SGB III ging sie von einem Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 559,30 EUR aus, der sich aus einem Bedarf für den Lebensunterhalt in Höhe von 507,00 EUR und einem Bedarf für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen von 52,30 EUR zusammensetzt. Hinsichtlich des Lebensunterhalts berücksichtigte die Bundesagentur für Arbeit einen Bedarf für anderweitige Unterbringung in Höhe von 443,00 EUR nach § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG i.d.F. bis zum 31.12.2007 (Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.03.2001 (AfÖRG), BGBl. I 390, in kraft getreten am 01.07.2002) und einen Zusatzbedarf für Unterkunft in Höhe von 64,00 EUR nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG i.d.F. bis zum 31.12.2007. Von dem Gesamtbedarf von 559,30 EUR zog sie ein monatliches Einkommen des Klägers in Höhe von 386,26 EUR ab. Die Mutter des Klägers überwies bis einschließlich September 2007 auf das Konto des Klägers einen Betrag von 254,00 EUR (154,00 EUR Kindergeld + 100,00 EUR). Der Kläger verfügt über kein Vermögen.
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