Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. LKW-Fahrer ohne eigenes Fahrzeug. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Leitsatz (amtlich)

Scheinselbstständigkeit: LKW-Fahrer ohne eigenen LKW sind regelmäßig abhängig beschäftigt.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Streitwert wird auf 968,82 Euro festgesetzt.

III. Der Kläger trägt die Kosten auch der Berufung.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung aufgrund Betriebsprüfung. Der Kläger betreibt in A-Stadt eine Spedition. Der Beigeladene zu 1) war für ihn viermal als selbstständiger Fahrer tätig. Die Beklagte fordert aus dieser Tätigkeit Beiträge nach mit der Begründung, der Beigeladene zu 1) war für den Kläger nur dem Scheine nach als Selbstständiger, tatsächlich aber als Beschäftigter tätig.

1.

Der 1966 geborene Beigeladene zu 1) verfügt seit 1995 über die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr. Anfang 2008 erhielt er die Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr gemäß EWG-Verordnung Nr. 881/92. Zum 01.02.2008 meldete er bei der Stadt A-Stadt ein Gewerbe des internationalen Transportunternehmens an. In der Folgezeit erbrachte er Transportleistungen in erster Linie für den Hauptauftraggeber Firma D. Spedition F. GmbH und Co. KG in N.. Für die Auftragsfahrten leaste er eine Sattelzugmaschine, einen Lkw sowie einen Hänger. Im Laufe des Jahres entwickelte sich die Auftragsvergabe für den Beigeladenen zu 1) ungünstig, so dass er die Leasingfahrzeuge zurückgab, zuletzt am 05.11.2008. Am 10.11.2008 erweiterte er seine Gewerbeanmeldung um diverse Dienstleistungsservicetätigkeiten sowie um die Tätigkeit eines freiberuflichen Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug. Für den Kläger führte der Beigeladene zu 1) von Januar bis März 2009 insgesamt vier Fernfahrten mit Lkw des Klägers durch und stellte für diese 375,00 €, 450,00 € sowie zweimal 525,00 € jeweils zzgl Umsatzsteuer in Rechnung.

Anlässlich einer Lkw-Kontrolle auf der A 9 wurde der Beigeladene zu 1) am 29.04.2009 als Fahrer einer Sattelzugmaschine einer anderweitigen Spedition ermittelt. Dabei wurde festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) für weitere Auftraggeber Fahrten ohne eigenes Fahrzeug durchgeführt hatte, u.a. auch für die Klägerin. Nach Weiterleitung des Ermittlungsergebnisses an die Beklagte forderte diese aufgrund Betriebsprüfung vom 02.02.2011 für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.03.2009 nach Anhörung mit Bescheid vom 14.03.2011 Beiträge in Höhe von 968,82 € nach. Der Beigeladene zu 1) sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht als selbstständiger Lkw-Fahrer sondern als abhängig Beschäftigter für den Kläger tätig gewesen. Er sei in dessen Betriebsablauf eingegliedert gewesen, habe dessen Arbeitsgeräte genutzt und habe ihm zugewiesene Fahrertätigkeiten ausgeübt. Die Entlohnung habe sich an der Höhe des Fahrerlohns der übrigen Arbeitnehmer des Klägers orientiert. Der Beigeladene habe lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beigeladene zu 1) nicht den gleichen Lohn wie die Beschäftigten des Klägers erhalten habe ebenso wenig wie Lohnfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall. Der Beigeladene zu 1) habe Aufträge annehmen oder ablehnen können und habe die Risiken von Bußgeldern getragen. Auch hätte der Beigeladene einen Ersatzfahrer stellen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2011 wurde dieser Widerspruch zurückgewiesen, weil der Beigeladene zu 1) abhängig Beschäftigter des Klägers gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe über keine eigene Betriebsstätte oder Betriebsmittel verfügt, habe ihm zugewiesenen Fahraufträge mit Fahrzeugen des Klägers ausgeführt und dabei allein seine Arbeitskraft eingesetzt. Eine Weitergabe eines Fahrauftrages durch den Beigeladenen zu 1) wäre allenfalls nach vorheriger Absprache mit dem Kläger zulässig gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe der Beigeladene zu 1) nicht getragen. Demgegenüber träten die Gesichtspunkte einer selbstständigen Tätigkeit wie Gewerbeanmeldung, Güterverkehrlizenz, Möglichkeit Aufträge abzulehnen, Bestehen von mehreren Auftragsverhältnissen sowie Fehlen von Urlaubs- und Entgeltfortzahlung zurück.

2.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und die Aufhebung des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides beantragt. Er hat in Wiederholung des bisherigen Vorbringens geltend gemacht, dass der Beigeladene zu 1) ein selbstständiges Gewerbe als internationaler Transportunternehmer angemeldet habe. Dieser habe sich beim Kläger aufgrund einer Zeitungsannonce gemeldet und angeboten, Transportaufträge als selbstständiger Fahrer zu erledigen. Es sei verabredet gewesen, dass der Kläger und der Beigeladene zu 1) kein Beschäftigungsverhältnis e...

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